5 StR 212/08 (alt: 5 StR 558/05) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Urkundenf344lschung Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 10. Dezember 2007 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Eine Strafaussetzung zur Bew344hrung kam infolge der Vollverb374337ung durch Anrechnung der Untersuchungshaft nicht in Betracht (vgl. BGHR StGB 247 56 Aussetzung 1). Basdorf Raum Brause Schaal Schneider
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