5 StR 212/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 14. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur versuchten r344uberischen Erpressung u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 18. Dezember 2008 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die verh344ngte Gesamtfreiheitsstrafe wird jedenfalls dem Ge-samtgewicht der Taten gerecht (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 236; NStZ-RR 2007, 72). Brause Schaal Schneider D366lp K366nig
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