5 StR 212/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 21. Juli 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Raubes mit Todesfolge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2010 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Bremen vom 14. September 2009 werden nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Zur durch den Angeklagten P. erhobenen R374ge vorschriftswidriger Ge-richtsbesetzung (247 338 Nr. 1 StPO) betreffend die Unzust344ndigkeit der aus-w344rtigen gro337en Jugendkammer bemerkt der Senat: Die R374ge ist unzul344ssig. Denn der Beschwerdef374hrer P. hat den zur Er-haltung der R374ge vorausgesetzten Besetzungseinwand (247 222b Abs. 1 Satz 1 StPO) weder selbst erhoben noch hat er sich dem durch den Mitan-geklagten Pe. erhobenen Besetzungseinwand angeschlossen. Dies w344re jedoch erforderlich gewesen, um die vorschriftswidrige Gerichtsbeset-zung mit der Revision r374gen zu k366nnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. M344rz 1985 226 2 StR 826/84). Auf die Begr374ndetheit der Verfahrensr374ge kommt es damit nicht mehr an. Brause Raum Schneider K366nig Bellay
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