5 StR 212/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 5. Juli 20 1 2 in der Strafsache gegen wegen Erpressung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2012 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Dresden vom 14. Oktober 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen mit der Maßgabe (§ 354 Abs. 1 StPO ), dass aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Angeklagte statt wegen vorsätzl i- chen unerlaubten Besit zes einer verbotenen Waffe in zwei Fällen (Fälle 41 und 42) wegen tateinheitlich ve rwirklichten Besitzes eines But terfly - Messers und eines unerlaubten Reizstoff - sprühgeräts in weiterer Tateinheit mit Führen de s- selben schuldig ist und unter Aufhebung der in soweit ve r- hängten zwei Einzelstrafen eine Einzelfreiheitsstrafe von vier Monaten festgesetzt wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Strafkammer hat ihre Gewissheit vom Besitz des Angekl agten an dem Butterfly - Messer mit dessen Sachherrschaft an den in der von ihm allein g e- nutzten Wohnung befindlichen Gegenständen gestützt. Die Erwägung, una b- hängig davon habe der Zeuge H . bekundet, ein solches Messer nie besessen und in der Wohnun g auch nicht gesehen zu haben, ist eine über - - 3 - flüssige Bemerkung, die keine tragende Begründung enthält und auf die die Überzeugung der Stra fkammer nicht gestützt ist, so dass kein tragender W i- derspruch zur Begründung der Beweisantragsablehnung besteht. Basdorf Raum Schaal König Bellay
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