ECLI:DE:BGH:2017:260717B5STR212.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 212/17 vom 26. Juli 201 7 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und de r Beschwerdeführer am 26. Juli 201 7 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : Auf die Revision des Angeklagten L . wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 6. Januar 2017, soweit es ihn betrifft, aufgehoben mit Ausnahme der Feststellungen zum objektiven Tatgesche hen, die bestehen bleiben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an e i- ne allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision dieses Angeklagten sowie die Rev i- sion des Angeklagten P . gegen das vorgenannte Urteil werden verworfen. Der Angeklagte P . hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung in Tateinheit m it Freiheitsberaubung, den Angeklagten L . in weiterer Tateinheit mit schwerem Raub schuldig gesprochen, sie deswegen zu Fre i- heitsstrafen von sechs Jahren (L . ) bzw. zwei Jahren (P . ) verurteilt und die Vollstreckung der letztgenannten Frei heitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. 1 - 3 - Die Revision des Angeklagten L . ist im Umfang der Beschlussformel e r- folgreich; im Übrigen ist sie ebenso wie die Revision des Angeklagten P . u n- begründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Nach den Feststellungen de s angefochtenen Urteils beherbergte der Angeklagte L . den später Geschädigten M . , wobei ein Entgelt von zehn Euro pro Nacht vereinbart war. Nach wenigen Tagen kam es über die Mietza h- lungen zum Streit. Er gipfelte am Abend vor der Tat darin, dass L . die g e- meinsam bewohnte Wohnung mit dem Hinweis verließ, dass er den Zeugen M . nicht mehr sehen wolle, wenn er wieder zurückkomme. Auf der Straße traf L . den Mitangeklagten P . sowie den Nichtrevidenten B . , d e- nen er mitt eilte, dass es in seiner Wohnung jemanden gäbe, der diese nicht verlassen wolle und ihn mit einem Hammer bedrohe. Auf seine Bitte, ihm zu helfen, begaben sich alle drei in die Wohnung, in der der Zeuge M . bereits eingeschlafen war. In der Folge missh andelten die beiden Angeklagten und der Nichtrevident den Zeugen durch eine Vielzahl von Tritten und Faustschlägen, die sie überwiegend gegen Kopf und Gesicht des Zeugen richteten. Mehrfach wurde der Zeuge, der vor den Schlägen fliehen wollte, am Verlassen der Wo h- nung gehindert. Als M . am Ende der Körperverletzungshandlungen mit dem Rücken auf dem Boden lag, zog der Angeklagte L . ihm die Geldbörse aus der Hosentasche und verließ das Zimmer. Es konnte nicht aufgeklärt werden, ob die Mitangeklagte n zu diesem Zeitpunkt weiterhin auf den Zeugen einschl u- gen und ob sie die Wegnahmehandlung wahrgenommen hatten. L . en t- nahm der Geldbörse später die darin befindlichen Geldscheine (30 Euro) und verwendete sie für sich. Der Geschädigte erlitt erhebli che Schädelverletzungen. 2. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten P . hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. 2 3 - 4 - 3. Die Revision des Angeklagten L . führt zur Aufhebung des ihn b e- treffenden Schuldspruchs. Der Schuldspruch wegen (besonders) schweren Raubes (§ 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a und b StGB) hält sachlich - rechtlicher Nachprüfung nicht stand, da die Feststellungen nicht den erforderlichen Finalzusammenhang zwischen Nötigu ng und Wegnahme belegen (vgl. SSW - StGB/Kudlich, 3. Aufl., § 249 Rn. 12 ff.). Notwendige Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen Raubes ist eine finale Verknüpfung zwischen dem Einsatz des qualifizierten Nötigungsmittels und der Wegnahme (BGH, Urteil vo m 20. Januar 2016 1 StR 398/15, BGHSt 61, 141, 144 mwN); der Umstand, dass die Wirkungen eines ohne Wegnahm e- vorsatz eingesetzten Nötigungsmittels noch andauern und der Täter dies au s- nutzt, genügt für die Annahme eines Raubes nicht (vgl. BGH, Beschlüsse v om 20. Juni 2001 3 StR 176/01, vom 21. März 2006 3 StR 3/06, NStZ 2006, 508, vom 24. Februar 2009 5 StR 39/09, NStZ 2009, 325 und vom 25. Se p- tember 2012 2 StR 340/12, NStZ - RR 2013, 45). Auch das bloße Ausnutzen der Angst eines der Einwirkung des Tä ters schutzlos ausgelieferten Opfers ist insoweit nicht ausreichend (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2014 5 StR 41/14, NStZ 2015, 156, 157 mwN). von ihm und seinen Mittätern be gangene Gewalt dazu aus(nutzte), um dem Zeugen M . l- dass die gegen den Zeugen M . 4 5 6 7 - 5 - n- nungsverhältnis zu dem Umstand, dass das Landgericht gerade nicht von e i- nem Raubvorsatz der Mitangekla gten ausgegangen ist. Der Senat hält es fre i- lich für möglich, dass dem Landgericht insoweit lediglich ein Fassungsversehen . , bei der Gewaltanwendung auf die Ermöglichung der Weg nahme des Geldes angekommen. Eine entsprechende Feststellung wäre jedoch nicht durch die Beweiswürdigung unterlegt. Zwar liegt es in Fällen, in denen das Opfer zahlreichen nicht notwendig in Zusammenhang mit Raub stehenden körperlichen Übergriffen a usgesetzt war, nahe, dass der Täter für den Fall, dass das Opfer einer Wegnahme entg e- gentritt, zumindest konkludent mit der Anwendung weiterer Gewalt droht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2012 3 StR 422/12). Eine derartige Fes t- stellung hat das Land gericht jedoch nicht getroffen; sie lässt sich auch dem G e- samtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen. 4. Die Aufhebung erstreckt sich auch auf den Schuldspruch wegen ta t- einheitlich verwirklichter gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubu ng. Dieser ist an sich im Ergebnis rechtsfehlerfrei; allerdings weist der Senat darauf hin, dass § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB durch § 250 Abs. 2 Nr. 3b StGB verdrängt wird (BGH, Beschluss vom 26. November 2012 5 StR 541/12). Die Festste l- lungen zum objektiven Tatgeschehen können bestehen bleiben. Sie dürfen durch ihnen nicht widersprechende Feststellungen ergänzt werden. 8 9 - 6 - 5. Da sich das Verfahren nur noch gegen den erwachsenen Angeklagten L . richtet, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Straf kammer zurück. Mutzbauer Sander Schneider König Mosbacher 10
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