ECLI:DE:BGH:2018:101018B5STR212.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 212/18 vom 10. Oktober 201 8 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung d e s Beschwerdeführer s am 10 . Oktober 2018 g e- mäß § 154 Abs. 2 , § 349 Abs. 2 und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 4. Dezember 2017 wird a) das Verfahren im F al l 206 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; insoweit fallen die Ko s- ten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angek lagten der Staatskasse zur Last; b) der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schweren sexuell en Missbrauchs eines Kindes in sieben Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 198 Fällen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verwo r- fen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels z u tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten über die in der Beschlussformel genannten Schuldsprüche hinaus wegen eines weiteren Falles des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes schuldig gesprochen und eine Gesamtfre i- heitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verhängt. 1 - 3 - Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Ang e- klagten führt entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zu der g e- nannten Verfahrensbeschränkung; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 S tPO). Die aus prozessökonomischen Gründen erfolgte Einstellung des Verfa h- rens gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Fall 206 der Urteilsgründe führt zur Änd e- rung des Schuldspruchs und zum Wegfall der zugehörigen Einsatzstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Die Gesamtstrafe hat dennoch Bestand. A n- gesichts der verbleibenden 205 Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu drei Jahren und drei Monaten schließt der Senat aus, dass das Landgericht auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. Mutzbauer Sand er Schneider König Mosbacher 2 3
Full & Egal Universal Law Academy