5 StR 213/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 18. August 2009 in der Strafsache gegen wegen Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 24. November 2008 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenkl344gerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Soweit die Revision die Nichtbescheidung des Beweisantrags vom 7. Okto-ber 2008 auf Vernehmung des Zeugen A. beanstandet, dringt sie mit dieser Verfahrensr374ge mangels Zul344ssigkeit nicht durch. Die Revision teilt entgegen 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht den vollst344ndigen Beweisan-trag mit. Damit kann das Revisionsgericht nicht pr374fen, ob es sich bei dem Beweisverlangen 374berhaupt um einen nach 247 244 Abs. 6 StPO zu be-scheidenden Beweisantrag und nicht um einen Beweisermittlungsantrag handelt, dessen Behandlung sich nach 247 244 Abs. 2 StPO richtet (vgl. BGH, Urteil vom 21. M344rz 2002 226 5 StR 566/01). Im Gegensatz zur Auffassung der Revision liegt nach dem Gesamtzusam-menhang der Urteilsgr374nde auch kein durchgreifender Widerspruch zwischen den Gr374nden, mit denen der Beweisantrag der Verteidigung vom 5. Au-gust 2008 wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt worden ist, und den Urteils-gr374nden vor. Die nicht objektivierbare Selbsteinsch344tzung der Nebenkl344gerin, sie habe sich nicht mehr im Spiegel erkannt, erfolgte sieben Tage vor Beginn des Zeitraums, in welchem die Zeugen die Nebenkl344gerin fr374hestens gese- - 3 - hen haben sollen. Bei der Formulierung, 204die H344ufigkeit der Misshandlungen gegen374ber der Zeugin K. nahmen allerdings derart zu, dass ihre Verlet-zungen nicht mehr richtig heilen konnten223, handelt es sich um eine verallge-meinernde Bewertung der Verletzungsserie ohne Aussage 374ber Zeitpunkt und Erkennbarkeit der einzelnen Verletzungen im Alltagskontakt. Brause Raum Schneider D366lp K366nig
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