ECLI:DE:BGH:2018:190718 B5STR213.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 213/18 vom 19. Juli 201 8 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1 9. Juli 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Lübeck vom 18. Januar 2018 wird als unbegründet ve r- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revis i- onsrechtfertigung keinen Rechtsfe hler zum Nachteil des Ang e- klagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Zwar hat das Landgericht nicht erörtert, weshalb es dem Angeklagten im Fall II.1 der Urteilsgründe die aufgrund d er erheblich verminderten Steuerungsfähi g- keit naheliegende Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB versagt hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 2004 2 StR 386/03 , BGHR StGB § 21 Strafra h- menverschiebung 34). Der Senat schließt jedoch aus, dass das Urteil h ierauf beruht. Dies gilt auch hinsichtlich der nur knapp über der Einsatzstrafe von fünf Jahren (im Fall II.2) liegenden Gesamtfreiheitstrafe (§ 337 StPO). Mutzbauer Schneider König Köhler RiBGH Prof. Dr. Sander ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. Mutzbauer
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