5 StR 214/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 29. Juli 2003in der Strafsachegegenwegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2003beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil desLandgerichts Hamburg vom 25. November 2002 wird mitder Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), daß das gegen denAngeklagten G verhängte Berufsverbot entfällt, nach§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelszu tragen.Der Senat verschließt sich den unter Hinweis auf BGH wistra 2001, 59 be- gründeten Bedenken des Generalbundesanwalts gegen das angeordneteBerufsverbot nicht. Eine Erstreckung der Aufhebung gemäß § 357 StPO aufdie nicht revidierenden Mitangeklagten kam nicht in Betracht, weil die Maß-regel nach § 70 StGB jeweils individuell zu begründen ist.Basdorf Häger RaumBrause Schaal
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