5 StR 214/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 2 . August 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: schwerer sexueller Nötigung u. a. zu 2.: schwerer Vergewaltigung u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 . August 2011 besc hlossen: Die Revision en de r Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 21 . Dezember 2010 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der Ma ß- gabe, dass in der Urteilsformel hinsichtlich der Angeklagten K . die W jeweils ersetzt we r- den (vgl. A n tragsschrift des Generalbundesanwalts). Jed er Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision und die dadurch den Nebenkläger n entstandenen notwendigen Ausl a- gen zu tragen. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten G . gegen die Kostenentscheidung des genannten Urteils wird auf dessen Kosten als unbegründet verworfen, da die Kostenentscheidung dem Gesetz entspricht. Basdorf Brause Schaal König Bellay
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