5 StR 214/13 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 9. Oktober 2013 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Okt o- ber 2013 , an der teilgenom men haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richterin Dr. Schneider, Richter Prof. Dr. König, Richter Dr. Berger, Richter Bellay als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwa lt E . als Verteidiger, Rechtsanwalt H . als Vertreter der Nebenklägerin I . S . , Rechtsanwalt G. als Vertreter des Nebenklägers G . S . , Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: A uf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebe n- kläger wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. D e- zember 2012 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an ei ne andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten veru r- teilt. Hiergeg en richten sich die zuungunsten des Angeklagten eingelegte und vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft sowie die Revisionen der Nebenkläger. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Rechtsmittel haben Erfolg. 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: a) Der Angeklagte lernte den später Getöteten S . über ein Internetportal kennen, das zur Anbahnung sexueller Kontakte zwischen h o- mosexuellen Männe rn eingerichtet ist. Beide waren sadomasochistischen Praktiken verhaftet. Während der Angeklagte von dem Bedürfnis nach Dom i- nanz und Erniedrigung des Sexualpartners bestimmt war, fand S . Gefa l- 1 2 3 - 4 - len daran, sich herabwürdigen und verletzen zu lassen. Im L auf des Jahres 2011 trafen der Angeklagte und S . mehrfach zusammen und übten neben bei der die Atemwege des S . durch Knebelung oder Klebebänder verlegt wurden. Der Sauerstof fmangel hatte auf S . erregende Wirkung. Dessen Phantasien gingen aber noch darüber hinaus. Mehreren Personen hatte er l- ngeklagten trug er diesen Wunsch Ende 2011 heran. Dieser ging jedoch nicht darauf ein. Möglicherweise wurde in diesem Zusammenhang auch über Geld gespr o- chen, wobei der Angeklagte eher scherzhaft zum Ausdruck brachte, dann s Leichnams zu benötigen. Am 1. Januar 2012 traf sich S . mit dem Angeklagten in dessen Wohnung. S . an, dass er ihn sterben lasse, was dieser jedoch ablehnte. S . legte das Geld auf den Wohnzimmertisch. Im Lauf der nächsten Tage übten beide ve r- schiedenartige Sexualpraktiken aus und konsumierten dabei auch Drogen (Crystal, Speed). Am 2. Januar 2012 unterbrach der Angeklagte auf Wunsch des S . dessen Atemluftzufuhr mit einem Klebeband. S . sollte durch Handzeichen ein Sto pp - Signal geben können. Sonstige Sicherungsma ß- nahmen wurden nicht ergriffen. Als der Angeklagte bemerkte, dass S . einen Samenerguss gehabt hatte und bewusstlos geworden war, stellte er die Luftzufuhr wieder her. Ein Handzeichen war nicht gegeben word en. Nachdem S . aus der Bewusstlosigkeit erwacht war, beschwerte er sich, dass der Angeklagte ihn nicht hatte sterben lassen. Am 5. Januar 2012 kam es ab ca. 20.00 Uhr abermals zu einverneh m- lichen sadomasochistischen Handlungen. Der Angeklagte fessel te S . an ein Metallgestell. Dieser hatte zuvor Crystal inhaliert und sich vom Angekla g- ten das Beruhigungsmittel Ketamin in beide Hände spritzen lassen, um die 4 5 - 5 - Schmerzen besser ertragen zu können. Wie an den Tagen zuvor hatte auch der Angeklagte Crystal konsumiert und war deswegen nicht ausschließbar erheblich in seinem Steuerungsvermögen beeinträchtigt. Er verband S . die Augen und umwickelte dessen Kopf mit mehreren Lagen Klebeband, das er auch über Nase und Mund führte. Im Vergleich zum 2. Januar 2012 hatte r- durch wollte er störende mündliche Anweisungen des S . unterbinden, die diesem beim letzten Mal noch möglich gewesen waren. Aufgrund seiner E r- fahrungen mit sadomasochistisc hen Praktiken und insbesondere wegen des Geschehens am 2. Januar 2012 glaubte er trotzdem, die Situation beher r- schen zu können. Als S . Urin abging, entfernte er das Klebeband. Jedoch war S . bereits erstickt. Dies erkannte der Angeklagte, nachdem er erfol g- los versucht hatte, ihn mit Mundbeatmung und Herzmassage zu reanimieren. Er hatte S . nicht töten wollen und mit einem tödlichen Ausgang auch nicht gerechnet. Jedoch war ihm bewusst, dass dessen Leben auf dem Spiel st e- hen könne. Das Geld wirkte sich nicht handlungsmotivierend aus. Vielmehr ging es dem Angeklagten um die Befriedigung der beiderseitigen sexuellen Gelüste. Der Angeklagte machte sich an die Beseitigung der Leiche. Er ließ den Leichnam ausbluten, zerteilte ihn in sechs Teile, kocht e den Kopf sowie einen Unterarm und verpackte die Leichenteile in Styroporkisten und Ka r- tons, die er mit Plastikfolie umwickelte. Auf eine Vermisstenanzeige des Lebensgefährten des S . vom 3. Januar 2012 hin wurde auch unter Einsatz der Medien nach d iesem g e- sucht. Am 22. Januar 2012 meldete sich der Angeklagte bei der Polizei. Er gab an, S . sei noch am 2. und 3. Januar 2012 bei ihm gewesen, dann aber mit unbekanntem Ziel gegangen. Am 23. Januar 2012 kündigten Pol i- zeibeamte dem Angeklagten und and eren Personen telefonisch an, mit Hu n- den nach dem Vermissten suchen zu wollen. Der Angeklagte erkannte, dass seine Verantwortlichkeit für dessen Tod entdeckt werden würde. Er übe r- 6 7 - 6 - sandte einem früheren Lebensgefährten ein Buch, in das er einen A b- schiedsbrie n- e- dem Geld des Verstorbenen in das Buch. Er unter nahm Selbstmordvers u- che, die aber fehlschlugen. Unter anderem brachte er sich an den Untera r- men und am Hals tiefe Messerschnitte bei. Als Polizeibeamte an seiner Wohnungstür klingelten, öffnete er blutüberströmt und rief, der Hundeeinsatz könne abgebrochen r- de ärztlich versorgt; seine Verletzungen verheilten folgenlos. b) Die Schwurgerichtskammer vermochte sich nicht von einem T ö- tungsvorsatz des Angeklagten zu überzeugen. Zwar sei dem Angeklagten die Mög lichkeit des Todeseintritts bewusst gewesen. Dies folge daraus, dass das Versterben von den Beteiligten ausdrücklich ins Kalkül gezogen und d a- für Geld angeboten worden sei, sowie aus der jedem einleuchtenden hoc h- gradigen Gefährlichkeit der Vorgehensweise. Jedoch sei der Angeklagte mit dem Tod des S . Schwurgerichtskammer aus dem Umstand, dass sich der Angeklagte den Sexualpart ner habe erhalten wollen; zudem sei S . wenige Tage zuvor nach einer gleichartigen Behandlung wieder aus der Bewusstlosigkeit e r- wacht. 2. Die beweiswürdigenden Ausführungen, mit denen die Schwurg e- richtskammer einen Tötungsvorsatz des Angeklagten ausg eschlossen hat, halten rechtlicher Prüfung auch eingedenk des insoweit beschränkten revis i- onsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. etwa BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 5 StR 124/13 Rn. 8 mwN) nicht stand. a) Soweit die Schwurgerichtskammer den Inhalt de s nach der Tat an e- 8 9 10 - 7 - klagten lediglich als Ausdruck der Verantwortungsübernahme für eine leich t- fertige Todesverursachung bei gleichzeitigem Versuch bewertet, die Tat durch den Hinweis auf das Verlangen des Getöteten als weniger strafwürdig erscheinen zu lassen, und ihm so jeglichen Beweiswert für das Vorliegen eines Tötungsvorsatzes abspricht, ist die Würdigung durchgreifend lücke n- haft und insgesamt nicht nachvollziehbar. Entgegen der Auffa ssung der Wertungen eines juristischen Laien in Frage, die aufgrund dieses Umstandes verschiedene Interpretationen zulassen, sondern unzweideutige Tats a- chenangaben. Danach hat der Ang eklagte seinen Sexualpartner entspr e- chend dessen Willen sowie Verlangen und zuvor erfolgter gemeinsamer Pl a- nung getötet. Darüber hinaus hat das Landgericht an dieser Stelle mit dem zuvor mehrfach geäußerten Todeswillen und Todesverlangen des Getöteten, des dem ungewollten Überleben am 2. Januar 2012 sowie dem Umstand, dass der Getötete seinen Lebensgefährten nicht über die Absicht längeren For t- bleibens unterrichtet hatte, seinen Ausdruck fa nd, und der stärkeren Verkl e- bung der Atemwege am Tattag wesentliche Gesichtspunkte des festgestel l- ten Tatgeschehens nicht in seine Wertung einbezogen, die für den Tats a- chen - sprechen. Schon au s diesem Grund kann das Urteil keinen Bestand haben. b) Die Ausführungen zum Fehlen des voluntativen Vorsatzelements begegnen auch für sich genommen durchgreifenden Bedenken. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das angefochtene Urteil entsprechend den Bea n- standungen der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts dahin zu verstehen ist, dass die Schwurgerichtskammer entgegen der ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 22. April 1955 5 StR 35/55, BGHSt 7, 363, 369) das ihrer Auffassung n ach fehlende Erwünschtsein des Todeseintritts von Seiten des Angeklagten als Erfordernis der Vorsatza n- nahme angesehen oder diesen Gesichtspunkt dann im Grundsatz recht s- fehlerfrei lediglich im Rahmen der notwendigen Gesamtwürdigung in A n- 11 - 8 - satz gebracht ha t. Denn die vorgenommene Wertung beruht bereits ung e- achtet dessen auf einer unzureichenden Würdigung des festgestellten Ta t- verlaufs. Danach war der Getötete schon am 2. Januar 2012 in eine hoc h- gradig gefährliche Bewusstlosigkeit verfallen. Gleichwohl verst ärkte der A n- geklagte am Tattag die Knebelung nochmals, indem er dem Getöteten me h- rere Lagen Klebeband um Mund und Nase wickelte, was deren Lösen bei naturgemäß schwierig er und zeitaufwendiger machen musste. Die Wertung der Schwurgerichtskammer, der Angeklagte habe unter diesen Vorzeichen und trotz völlig fehlender bzw. durch die stärkere Verkl e- bung sogar bewusst unmöglich gemachter Sicherungsvorkehrungen auf e i- nen guten A usgang vertraut, entbehrt daher einer durch Tatsachen fundie r- ten Grundlage. 3. Der Senat hebt die Feststellungen insgesamt mit auf, um dem ne u- en Tatgericht eine umfassende und in sich stimmige Tatsachenfeststellung zu ermöglichen. In der neuen Hauptver handlung wird die Schuldfähigkeit eingehend zu überprüfen sein. Zur Frage, ob sich der Angeklagte anders als von ihm recht detailreich gegenüber einem Zeugen zunächst dargestellt (UA S. 25) bei der Tat jedenfalls nicht ausschließbar in einem schuldmi n- d in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts. Bei Annahme eines Dr o- genrausches wären die Grundsätze der actio libera in causa zu erörtern. Schließlich wird die Frage des Vorliegens einer schweren anderen seel i- schen Abartigkeit angesichts der Begleitumstände der Tat und des in diesem Zusammenhang bislang nicht berücksichtigten leichenschänderischen Nachtatverhaltens zu p rüfen sein (vgl. Basdorf/Mosbacher in: Lammel u.a., Forensische Begutachtung bei Persönlichkeitsstörungen, 2007, S. 111, 121 ff., 131; Basdorf, HRRS 2008, 275, 276 f.). 12 - 9 - Der Senat weist schließlich darauf hin, dass angesichts des hochgr a- digen Verschuldens und unter Berücksichtigung des genannten Nachtatve r- haltens die Annahme eines minder schweren Falles der Körpe rverletzung mit Todesfolge (§ 22 7 Abs. 2 StGB) und das niedrige Strafmaß trotz der berüc k- sichtigten Milderungsgründe auch für si ch genommen für den Senat kaum nachvollziehbar sind. Basdorf Schneider König Berger Bellay 13
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