BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 214/15 vom 16. Juli 2015 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2015 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil d es Landg e- richts Chemnitz vom 1. Dezember 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 354 Abs. 1b StPO) als unbegründet verworfen, dass die nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Chemnitz vom 1. Okt o- ber 2009 18 Ds 760 Js 11458/09 nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Adhäsions - und Nebenkläger entstandenen notwend i- gen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (besonders) schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die hi ergegen gerichtete Revision des Angeklagten bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg. Jedoch wird das nach § 462a Abs. 3 StPO zuständige Landgericht zu prüfen haben, ob die Bildung einer Gesamtstrafe mit der Freiheitss trafe aus der in der Beschlus s- formel genannten Entscheidung zu erfolgen hat. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: 1 - 3 - mithin vor Eintritt der Rechtskraft der früheren Verurteilung dur ch das Amtsgericht Chemnitz vom 1. Oktober 2009 zu einer Fre i- heitsstrafe von acht Monaten, rechtskräftig seit dem 11. März 2010, begangen (UA S. 8/9). Das Landgericht hätte de s- halb feststellen müssen, ob dem wie die Revision vorträgt ein eine Sachentsc heidung enthaltendes Berufungsurteil zugrunde liegt. Die in diesem Fall notwendig werdende Gesamtstrafenbi l- dung kann an das nach § 462a Abs. 3 StPO zuständige Gericht Dem schließt sich der Senat an und weist darauf hin, dass die zwisc he n- zeitlich erfolgte Vollstreckung der Freiheitsstrafe von acht Monaten einer mögl i- chen Gesamtstrafenbildung nicht entgegenstehen würde. Sander Schneider Berger Bellay Feilcke 2
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