ECLI:DE:BGH:2016:210616B5STR214.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 214/16 vom 21. Juni 2016 in de m Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2016 beschlossen: Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landg e- richts Frankf urt (Oder) vom 27. Januar 2016 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben; die Feststellungen zu den der Maßregela n- ordnung zu grunde liegenden Taten bleiben jedoch aufrechterha l- ten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird g emäß § 349 Abs. 2 StPO als unbe gründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des B e- schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine hierg e- gen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge im Umfang der Beschlussformel Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet. 1. Nach den Urteilsfeststellungen geriet der erhebl ich alkoholisierte B e- schuldigte am 5. Juni 2015 mit seinem Vater in dessen Wohnung plötzlich in Streit. Zuvor hatte er Stimmen gehört, die ihm sagten, er solle seinen Vater töten. Er würgte ihn mit beiden Händen am Hals. Als der Vater ihn aufforderte aufz uhören, weil er keine Luft mehr bekomme, ließ der Beschuldigte ihn los, stieß ihn rücklings auf das Bett und drückte ein Kopfkissen gegen dessen G e- 1 2 - 3 - sicht. Nachdem der Geschädigte ihn erneut zum Aufhören aufgefordert hatte, zerschlug der Beschuldigte eine Bi erflasche und versetzte ihm mit dem Fl a- schenhals einen Stich in die rechte Halsseite, der nur knapp die Halsschla g- ader verfehlte. Der Geschädigte, der stark blutete, bat den Beschuldigten, ihm ein Handtuch zu holen und einen Arzt zu verständigen. Dies tat der Beschuldi g- te auch. Der Geschädigte begab sich nunmehr von seiner Wohnung auf die Straße und fiel zu Boden. Der Beschuldigte, der seinem Vater gefolgt war, ve r- setzte ihm noch zwei Tritte mit seinen Turnschuhen gegen den Kopf. Das Landgericht ist davo n ausgegangen, dass der Beschuldigte im Z u- stand der Schuldunfähigkeit rechtswidrig den Tatbestand der gefährlichen Kö r- perverletzung in zwei Fällen verwirklicht habe. Soweit er zunächst den Gesch ä- digten habe töten wollen, habe er die Tat freiwillig aufgegeb en (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB), indem er medizinische Hilfe über den Notruf herbeigerufen habe. Der Beschuldigte sei zu den Tatzeitpunkten schuldunfähig gewesen, weil seine Einsichts - und Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen St ö- rung aufg ehoben gewesen sei. 2. Die Maßregelanordnung nach § 63 StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatr i- schen Krankenhaus ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders grav ierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf daher nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unte r- zubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund einer nicht nur v o- rübergehenden psychischen Störung im Sinne e iner der in § 20 StGB genan n- ten Eingangsmerkmale schuldunfähig (§ 20 StGB) oder vermindert schuldfähig (§ 21 StGB) war und die Tatbegehung hierauf beruht. Dies ist nicht hinreichend belegt. 3 4 - 4 - a) Die Strafkammer begründet die Schuldunfähigkeit des Beschuldi gten lediglich damit, dass die von ihm gezeigten Auffälligkeiten wie das Wahrne h- men von Stimmen und Störungen des Affekts entsprechend den Ausführu n- gen der Sachverständigen das Vorliegen einer bereits chronifizierten paranoid - halluzinatorischen Schizop hrenie belegen würden. Zudem bestehe beim B e- schuldigten ein schädlicher Alkoholgebrauch in Form einer Alkoholabhängigkeit auch bedingt durch die teilweise festgestellte Alkoholintoxikat ion des Beschu l- - t- punkt aufgehoben. b) Damit bleibt aber im Ergebnis offen, wie sich die von der Sach ve r- ständigen diagnostizierte paranoid - halluzinatorische Schizophrenie auf die Schu ldfähigkeit des Beschuldigten konkret ausgewirkt hat. Darüber hinaus kann der Schuldausschluss grundsätzlich nicht zugleich auf fehlende Unrechtseinsicht und fehlende Steuerungsfähigkeit gestützt we r- den. Die Frage der Steuerungsfähigkeit ist erst dann zu prüfen, wenn der B e- schuldigte das Unrecht der Tat eingesehen hat oder einsehen konnte. Störu n- gen, bei denen sowohl die Einsichts - als auch die Steuerungsfähigkeit aufg e- hoben sind, stellen die Ausna hme dar (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2006 2 StR 394 /05, NStZ - RR 2006, 167). Ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen bei dem Beschuldigten ein solcher Ausnahmefall vorliegt, wird vom Landgericht nicht erörtert. Zudem hätte es bei der Schuldfähigkeitsprüfung in den Blick nehmen müssen, dass der Beschuldi gte nach dem ersten Angriff zu rationalen Han d- lungen in der Lage war, als er dem schwer verletzten Tatopfer zur Stillung der Blutung ein Handtuch reichte und den Rettungsdienst anrief. Es ist daher nicht 5 6 7 8 - 5 - auszuschließen, dass der Beschuldigte trotz seiner p sychischen Erkrankung beim Tatgeschehen weder im Zustand der Schuldunfähigkeit noch in demjen i- gen der verminderten Schuldfähigkeit gehandelt hat. Sander Schneider Berger Bellay Feilcke
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