ECLI:DE:BGH:2017:251017B5STR214.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 214/17 vom 25. Oktober 2017 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2017 beschl o s- sen: Die Anhör ungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 13. Juni 2017 wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe: 1. Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. Februar 2017 durch Beschluss vom 13. J u- ni 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die dem Angeklagten als Pflich t- verteidigerin beigeordnete Rechtsanwältin H . hatte die Revision eingelegt und fristgerecht mit der allgemeinen Sachrüge begründet. Bereits mit Schrif t- satz vom 27. April 2017, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hatte zudem Rechtsanwalt R . die Verteidigung des Angeklagten angezeigt und die Rev i- sion gegen das am 29. März 2017 zugestellte Urteil mit näheren Ausführungen zur Nichtanordnu ng einer Maßregel nach § 64 StGB und einer Inbegriffsrüge nach § 261 StPO begründet. Infolge einer fehlerhaften Sachbehandlung ist di e- se Revisionsbegründung dem Senat nicht vorgelegt worden, so dass er sie bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigen konn te. 2. Die rechtzeitig und formgerecht erhobene Anhörungsrüge, deren B e- scheidung sich infolge später Aktenübersendung noch etwas verzögert hat, hat in der Sache keinen Erfolg. 1 2 - 3 - a) Nach dem oben dargestellten Verfahrensablauf liegt allerdings w o- rauf di e Anhörungsrüge zu Recht hinweist eine Verletzung rechtlichen Gehörs im Revisionsverfahren vor. b) Dieser Fehler hat sich aber auf das Ergebnis der Revisionsentsche i- dung nicht ausgewirkt, so dass der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör nich BGH, Beschlüsse vom 16. August 2017 1 StR 18/17, vom 2. Juli 2014 4 StR 498/13 und vom 4. August 2010 3 StR 105/10). aa) Aufgrund der allgemein erhobenen Sachrüge hat der Senat insb e- sondere die Frage, ob die Begründung des Landgerichts die Nichtanordnung der Unterbringung in der Entziehungsanstalt trägt, beraten und die Begründung des Landgerichts als tragfähig erachtet. Hiergegen bringt die Revisionsbegrü n- dung von Rechtsanwalt R . keine neuen Argumente vor. bb) Die erhobene Rüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO ist jedenfalls unbegründet. Mit dem näheren Inhalt des Auslieferungshaftbefehls musste sich das Landger icht aus Rechtsgründen nicht aus einandersetzen. Dort wurde die Au slieferungshaft des Verurteilten angeordnet und ausdrücklich erkannt, dass e ine Auslieferung nicht von vorn herein unzulässig ist. In seiner Begründung, von der Anordnung nach § 64 StGB abzusehen, hat das Landgericht lediglich auf die Existenz des Ausliefer ungshaftbefehls abgestellt. 3 4 5 6 - 4 - 3. Die Kosten der A nhörungsrüge (vgl. Nr. 3920 KVGK G) werden nicht erhoben, da diese Kosten bei richtiger Sachbehandlung nicht angefallen wären (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG). Mutzbauer Schn eider Dölp König Mosbacher 7
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