ECLI:DE:BGH:2018:290818U5STR214.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 21 4 /1 8 vom 29 . August 2018 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29 . A u- gust 20 18 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer , Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schneider, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berger, Prof. Dr. Mosbacher , als beisitzende Richter, Obers ta ats anw ä lt in beim Bundesgerichtshof S als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das U rteil des Landgerichts Potsdam vom 23. November 2017 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch dem Angekla g- ten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staat s- kasse auferlegt. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat den A ngeklagten wegen versuchten Mordes in Ta t- einheit mit versuchter schwerer Brandstiftung und Sachbeschädigung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewä h- rung ausgesetzt. Die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschrä nkte und mit der Sachrüge geführte Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg. I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts warf der von seinem rechtsradikalen Vater hierzu angestiftete angetrunkene Angeklagte mit seinem besten Freund nachts zw ei von seinem Vater gebaute Brandsätze in ein von minderjährigen Flüchtlingen bewohntes Heim. Hierdurch sollten Furcht und Schrecken verbreitet werden. Die beiden benzingefüllten Flaschen zerstörten äußere Fensterscheiben eines was die Angeklagten nicht wussten Abstel l- raums , die inneren Scheiben blieben unversehrt. Auf einer Fenstersc heibe brannte das Benzin weiter, der andere Brandsatz rollte brennend in die Nähe des Fahrzeugs der Einrichtung. Die Brände wurden von einem durch den Knall 1 2 - 4 - aufgewachten Be treuer alsbald gelöscht. Der Angeklagte rechnete ernsthaft mit der Möglichkeit, dass sich das Feuer ausbreitet und hierdurch Menschen zu Tode kommen . D ies nahm er billigend in Kauf. Durch den Brandanschlag wurde niemand verletzt . D er verursachte Sachschade n betrug etwa 1.500 Euro. Das Motiv des bei seinem Vater aufgewachsenen Angeklagten war, diesen sein . Z udem handelte er aus Flüch t- lingsfeindlichkeit. 2. Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte heimtückisch, mit gemeingefährlichen Mitteln und aus niedrige n Beweggründe n gehandelt hat. Die Verhängung einer Jugendstrafe gegen de n zur Tatzeit 20 Jahre und fünf Monate alten Angeklagten hat die Strafkammer auf die Schwere der Schuld gestützt und zugl eich schädliche Neigungen verneint. Es habe sich um eine persönlichkeitsfremde Tat unter dem Einfluss des rechtsradikalen Vaters g e- handelt. Inzwischen sei es auch vor dem Hintergrund einer über neun monat i- gen Untersuchungshaft zu einem deutlichen Umdenk ungsprozess geko m- men. Der Angeklagte habe sich von seinem früheren Freundeskreis getrennt und lebe nunmehr bei seiner Mutter, die den Vater wegen dessen rechtsradik a- ler Einstellung verlassen habe. Auch seine jetzige Partnerin habe sich seit g e- raumer Zeit v om früheren Umfeld gelöst. Zudem zahle er in Raten den von ihm anerkannten Schaden zurück und habe die Verantwortung für die Tat übe r- nommen. Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht trotz der Schwere der Tat in einer am Erziehungszweck ausgerichteten Strafzumessung eine Freiheitsstrafe in Höhe von zwei Jahren für ausreichend erachtet. Aufgrund der Persönlichkeit des Angeklagten und der Entwicklungen seit der Tat hat die Kammer die Pro g- nose gestellt, dass er sich schon die Verurteilung zur Warnung diene n l a ss en 3 4 - 5 - und auch ohne Strafvollzug unter der erzieherischen Einwirkung der Bewä h- rungszeit zukünftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen werde . II. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwal t- schaft bleibt ohne Erfolg. 1. Die Bemessung der Jugendstrafe weist keinen Rechtsfehler auf, so n- dern bewegt sich in dem weiten Rahmen , der dem Tatgericht gerade bei der Festsetzung von Rechtsfolgen nach dem Jugendgerichtsgesetz zukommt. a) Die Strafzumessung ist Sache des Tat gerichts . Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den e s in der Hauptverhan d- lung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentl i- chen zumessungsrelevanten Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hie r- bei gegeneinand er abzuwägen. Auch bei der Verhängung von Jugendstrafe ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen ( vgl. BGH, B e- schluss vom 9. Januar 2018 1 StR 551/17, NJW 2018, 2062). Wird die Verhängung von Jugendstrafe auf die Schwere der Sc huld (§ 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG) gestützt, ist diese nach jugendspezifischen Kriterien zu b e- stimmen. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt hierbei ist die innere Tatseite. Dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat kommt nur insofern Bedeutung zu, als hieraus Schlüsse auf di e Persönlichkeit des Täters und das Maß der persönlichen Schuld gezogen werden können. Entscheidend ist, inwieweit sich die charakte r- liche Haltung, die Persönlichkeit und die Tatmotivation des jugendlichen oder heranwachsenden Täters in der Tat in vorwerfb arer Schuld niedergeschlagen haben. Auch wenn eine Jugendstrafe wie hier ausschließlich wegen der Schwere der Schuld verhängt wird, ist der das Jugendstrafrecht beherrschende 5 6 7 8 - 6 - Erziehungsgedanke (§ 18 Abs. 2 JGG) vorrangig zu berücksichtigen. Das b e- deute t allerdings nicht, dass die Erziehungswirksamkeit als einziger Gesicht s- punkt bei der Strafzumessung heranzuziehen ist. Vielmehr sind daneben auch andere Strafzwecke, bei Kapitalverbrechen und anderen schwerwiegenden Straftaten namentlich der Sühnegedanke und das Erfordernis eines gerechten Schuldausgleichs zu beachten. Erziehungsgedanke und Schuldausgleich st e- hen dabei in der Regel miteinander in Einklang, da die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen s ind, nicht nur für das Erziehungsbedürfnis, sondern auch für die Bewertung der Schuld von Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteil vom 4. August 2016 4 StR 142/16, NStZ - RR 2016, 325; Beschluss vom 9. Januar 2018 1 StR 551/17 aaO). Das nach jugendspezifischen Kriterien zu bestimmende Ausmaß der individuellen Schuld bildet wegen des bei der Jugendstrafe ebe n- falls geltenden verfassungsrechtlichen Schuldgrundsatzes den Rahmen, inne r- halb dessen die erzieherisch erforderliche Strafe gefunden werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2018 1 StR 551/17 aaO; Radtke in MüKo - StGB, 3. Aufl., Band 6 , § 17 JGG Rn. 14 f. mwN). b) Die Jugendkammer hat in Anwendung dieser Maßstäbe das gesamte Geschehen in ihre Bewertung einbezogen und dabei ohne Rechtsfehler ang e- nomme n, dass die individuelle Schuld des Angeklagten die Verhängung von Jugendstrafe gemäß § 105 Abs. 1 i . V . m . § 17 Abs. 2 JGG gebiete. Innerhalb des vom Landgericht zutreffend bestimmten Strafrahmens von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Jugendstrafe (vgl. § 10 5 Abs. 3 Satz 1 i . V . m . § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG) hat es alle relevanten Strafzumessungsfaktoren gegeneinander abgewogen und ist letztlich zu dem Ergebnis gelangt, dass aufgrund der B e- sonderheiten des vorliegenden Falls eine Jugendstrafe in Höhe von zwei Ja h- r en sowohl aus erzieherischen Gründen wie zur Sühnung der Tat ausreichend ist. Diese Wertung lässt angesichts des weiten Rahmens bei der Strafzume s- 9 - 7 - sung Rechtsfehler nicht erkennen und ist vom Senat hinzunehmen, auch wenn eine andere Wertung gleichermaßen mö glich gewesen wäre oder sogar näher gelegen hätte. Dass die verhängte Jugendstrafe von zwei Jahren dem Geda n- ken eines gerechten Schuldausgleichs in gänzlich unangemessener Weise nicht mehr gerecht wird und damit zugleich ihre erzieherischen Zwecke verfehlt (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 1995 5 StR 470/95), vermag der Senat anders als der Generalbundesanwalt nicht festzustellen. 3. Die ausführlich begründete Entscheidung der Jugendkammer, die Vollstreckung der verhängte n Strafe zur Bewährung ausz usetzen (vgl. § 21 Abs. 1 und 2 JGG), ist ebenfalls nicht zu beanstanden. III. Die Überprüfung des Urteils hat im Anfechtungsumfang auch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 301 StPO). Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher 10 11
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