5 StR 215/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2006 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 4. Mai 2005 nach 247 349 Abs. 4 StPO mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Hiervon sind ausgenommen a) der Freispruch des Angeklagten und b) die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen, in-soweit wird die weitergehende Revision des Ange-klagten nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet ver-worfen. 2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der schwe-ren Brandstiftung freigesprochen, seine Unterbringung in einem psychiatri-schen Krankenhaus angeordnet und die Ma337regel zur Bew344hrung ausge-setzt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachr374ge 374berwiegend Er-folg. 1 Die Unterbringungsentscheidung entbehrt einer tragf344higen Begr374ndung. Soweit der Angeklagte dar374ber hinaus das Urteil angreift, bleibt 2 - 3 - seine Revision aus den von der Bundesanwaltschaft in ihrer Zuschrift be-nannten Gr374nden erfolglos. 1. Die Anordnung der Unterbringung kann keinen Bestand ha-ben, weil die Voraussetzungen des 247 20 oder 247 21 StGB nicht, wie f374r die Ma337regel nach 247 63 StGB erforderlich (vgl. BGHSt 34, 22, 26 f.), zweifelsfrei festgestellt sind. Entsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft ist des-halb der Ma337regelausspruch aufzuheben. 3 Zu dem Freispruch des Angeklagten und zur Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus hat sich die Strafkammer veranlasst gesehen, weil die 204Unrechtseinsichtsf344higkeit223 des Angeklagten bei Tatbegehung je-denfalls erheblich vermindert und nicht ausschlie337bar sogar aufgehoben ge-wesen sei. Mit dieser Wertung folgt sie den Gutachten des psychiatrischen und des psychologischen Sachverst344ndigen. W344hrend der Psychiater eine Schizophrenia simplex (ICD 10: F 20.6) bei fortschreitender hirnorganischer Beeintr344chtigung mit der M366glichkeit einer paranoiden Pers366nlichkeitsst366rung (ICD 10: F 60.0) diagnostiziert hat, liegt nach Auffassung des Psychologen eine schwerwiegende Pers366nlichkeitsst366rung mit paranoiden Verarbeitungs-weisen und manisch-schicksalshaft verzerrenden Denkgewohnheiten nahe. 4 Danach ist nicht festgestellt, dass die Unrechtseinsichtsf344hig-keit des Angeklagten bei Begehung der Tat sicher aufgehoben war. Dass diese F344higkeit 226 wie sich den Urteilsgr374nden entnehmen l344sst 226 jedenfalls erheblich vermindert war, gen374gt f374r die Anordnung der Unterbringung nach 247 63 StGB nicht, weil damit die Voraussetzungen des 247 21 StGB nicht sicher festgestellt sind. Diese Vorschrift ist nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht anwendbar, wenn der T344ter trotz erheblicher Ver-minderung der Einsichtsf344higkeit das Unerlaubte seiner Tat erkennt (BGHSt 21, 27; 34, 22, 25). F374r 247 21 StGB ist in den F344llen verminderter Einsichtsf344-higkeit nur Raum, wenn die Einsicht gefehlt hat und dem T344ter dies vorzu-werfen ist (vgl. BGH NStZ 1985, 309; BGHR StGB 247 21 Einsichtsf344higkeit 6; 5 - 4 - BGHR StGB 247 63 Tat 4, jeweils m.w.N.). Solange die Verminderung der Ein-sichtsf344higkeit nicht das Fehlen der Einsicht ausgel366st und dadurch zu Straf-taten gef374hrt hat, ist auch die Sicherung der Allgemeinheit durch Unterbrin-gung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht veranlasst (BGHSt 34, 22, 26 f.). Dass bei etwa noch vorhandener Unrechtseinsicht jedenfalls eine er-hebliche Verminderung der Steuerungsf344higkeit des Angeklagten vorgelegen hat, versteht sich nach den Urteilsgr374nden, die sich hierzu nicht verhalten, nicht etwa von selbst. 2. Auch die Gef344hrlichkeitsprognose ist nicht tragf344hig belegt. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beschwert die hiervon Betroffenen au337erordentlich. Sie darf deshalb nur angeordnet wer-den, wenn die Gesamtw374rdigung des T344ters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind (BGHR StGB 247 63 Schuldunf344higkeit 1). Es muss wahrscheinlich sein, dass der Rechtsfrieden durch neue Taten schwer gest366rt wird (BGHR StGB 247 63 Gef344hrlichkeit 8, 11, 15, 19). Bei seinen Erw344gungen zur Gef344hrlich-keitsprognose hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht, dass der Ange-klagte au337er wegen einer k366rperlichen Auseinandersetzung mit seinem Nachbarn 226 dieser gab als Zeuge zudem zu, dass der Angeklagte wom366glich im Recht gewesen und man gegenseitig t344tlich geworden sei 226 bislang nicht durch rechtswidrige Taten zum Nachteil anderer aufgefallen ist und dass es sich bei der Brandstiftung um eine Tat aus einer au337ergew366hnlichen und einmaligen Konfliktsituation heraus gehandelt hat (Enterbung und drohende R344umung des von ihm seit 28 Jahren bewohnten Hauses). 6 Hinsichtlich der vom Angeklagten begangenen rechtswidrigen Tat belegen die Feststellungen zudem nur, dass der Tatbestand des 247 306 Nr. 1 StGB erf374llt ist. Denn dass die Inbrandsetzung der vom Angeklagten alleine bewohnten Doppelhaush344lfte nach der Entwidmung durch den einzi-gen Bewohner die vom Landgericht angenommenen Voraussetzungen des 247 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB erf374llt, erschlie337t sich aus den Urteilsgr374nden nicht; 7 - 5 - es ist weder belegt, dass die Doppelhaush344lfte mit derjenigen der Nachbarn ein einheitlich zusammenh344ngendes Geb344ude bildete (vgl. BGHR StGB 247 306a Abs. 1 Nr. 1 Wohnung 2), noch, dass der Nachbarteil schon f374r sich in Brand gesetzt war (vgl. UA S. 9). Diese 304nderung der rechtlichen Bewertung der Anlasstat gibt zwar f374r sich gesehen noch keinen Anlass zur Aufhebung der Unterbringungsanordnung (vgl. BGHR StGB 247 63 Tat 6), ist aber im Rahmen der Gef344hrlichkeitsprognose zu ber374cksichtigen. 3. Der neue Tatrichter wird 226 m366glichst unter Hinzuziehung ei-nes anderen, geriatrisch erfahrenen Sachverst344ndigen (vgl. zu Mindeststan-dards der Schuldf344higkeitsbegutachtung Boetticher/Nedopil/Bosinski/Sa337 NStZ 2005, 57) 226 auf der Grundlage der bisherigen, rechtsfehlerfrei getroffe-nen Feststellungen zum objektiven Tathergang einschlie337lich der Vor- und Nachgeschichte des Angeklagten zu pr374fen haben, ob die Einsichtsf344higkeit des Angeklagten im Tatzeitpunkt sicher ausgeschlossen oder zumindest sei-ne Steuerungsf344higkeit sicher erheblich eingeschr344nkt war und ob die weite-ren Voraussetzungen des 247 63 StGB, insbesondere die Gef344hrlichkeit des Angeklagten f374r die Allgemeinheit, vorliegen. In diesem Fall wird wiederum die 226 f374r sich nicht beanstandenswerte 226 Aussetzung der Ma337regel zur Be-w344hrung zu erw344gen sein. Neben den neu zu treffenden Feststellungen zur psychischen Verfassung des Angeklagten bei der Tatbegehung kann der neue Tatrichter allenfalls solche zus344tzliche Feststellungen treffen, die den nunmehr rechtskr344ftigen Feststellungen zum Tatgeschehen nicht widerspre-chen. 8 Sollte sich in der neuen Verhandlung herausstellen, dass die Voraussetzungen des 247 63 StGB bei dem Angeklagten nicht vorliegen, h344tte die gebotene Aufhebung des Urteils zur Folge, dass seine Tat wegen des Verbots der Schlechterstellung (247 358 Abs. 2 StPO) ohne strafrechtliche Sanktion bleiben m374sste. Im Hinblick auf diese Konsequenz kann f374r die Staatsanwaltschaften in vergleichbaren Verfahrenskonstellationen regelm344-337ig Anlass bestehen, ihrerseits die Einlegung eines Rechtsmittels (zu Un- 9 - 6 - gunsten des Untergebrachten) in Erw344gung zu ziehen (vgl. BGH, Beschl. vom 24. Juli 2001 226 4 StR 268/01). Basdorf H344ger Gerhardt Brause Schaal
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