5 StR 215/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2007 beschlossen: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 14. November 2006 nach 247 349 Abs. 4 StPO im Ma337regelausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Ausgenommen sind die Fest-stellungen zur rechtswidrigen Tat; insoweit wird die weiter-gehende Revision nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat die jetzt 29-j344hrige Angeklagte vom Vorwurf der gef344hrlichen K366rperverletzung und des Hausfriedensbruchs wegen Schuld-unf344higkeit freigesprochen und ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die gegen den Ma337regelausspruch gerichtete Re-vision der Angeklagten hat mit der Sachr374ge, wie aus dem Tenor ersichtlich, weitgehend Erfolg. 1 1. Nach den Feststellungen hielt sich die Angeklagte am 14. Juni 2004 am Backstand auf dem B374rgersteig vor einem Spar-Markt auf, obwohl ihr drei Monate zuvor ein Hausverbot f374r diese Filiale einschlie337lich der Stehti-sche vor dem Backstand erteilt worden war. Sie bedr344ngte die dort anwe- 2 - 3 - senden Kunden, ihr Geld oder Alkohol zu schenken. Da sie wiederholte Auf-forderungen, sich zu entfernen, nicht befolgte, wurde schlie337lich die Polizei eingeschaltet, die sie des Backstands verwies. Gleichwohl kehrte die Ange-klagte zur374ck und setzte ihr st366rendes Verhalten fort. Sie wurde deshalb wie-derholt von einer Mitarbeiterin des Spar-Marktes, der Zeugin K. , aufge-fordert, den Backstand zu verlassen. Diesen Aufforderungen kam die Ange-klagte jeweils nur kurzfristig nach, um sodann erneut an den Stehtischen zu betteln. Die Zeugin ergriff nunmehr einen Eimer und begoss die Angeklagte mit Wasser. Daraufhin schlug die Angeklagte eine mitgef374hrte gef374llte Bier-flasche gegen den Hinterkopf der Zeugin. Diese erlitt ein Sch344delhirntrauma und eine blutende Platzwunde am Hinterkopf; sie war sechs Monate arbeits-unf344hig krank. 3 Die Angeklagte war zuvor im Jahre 2003 wegen Vollrauschs und im Januar 2004 unter anderem wegen K366rperverletzung jeweils zu Geldstrafen verurteilt worden. Bei der im Januar 2004 abgeurteilten Tat ging es um meh-rere Faustschl344ge, welche die Angeklagte einer Passantin in das Gesicht versetzt hatte. Das Verfahren wegen einer im Januar 2005 begangenen Tat hat die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die vorliegende Sache vorl344ufig eingestellt. Dem lag zugrunde, dass die Angeklagte anl344sslich einer vorl344ufi-gen Festnahme eine Polizeibeamtin in der Weise misshandelte, dass sie mehrfach heftig an deren Haaren zog, bis die Frau zu Boden fiel. In dem an-schlie337enden Handgemenge erlitt die Beamtin Verletzungen im Gesicht, an der Schulter und an den Knien. 2. Die sachverst344ndig beratene Strafkammer hat sich rechtsfehlerfrei die 334berzeugung verschafft, dass die Angeklagte an einer chronischen para-noid-halluzinatorischen Psychose leidet und die Tat im Zustand der Schuld-unf344higkeit begangen hat. Aufgrund ihres Zustands sei zu bef374rchten, dass sie unter dem Einfluss eines weiteren Schubs ihrer seelischen Erkrankung erneut eine aggressive Handlung begehe und deshalb f374r die Allgemeinheit gef344hrlich sei. 4 - 4 - 3. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-kenhaus h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 5 Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beschwert die hiervon Betroffenen au337erordentlich. Sie darf deshalb nur angeordnet werden, wenn die Gesamtw374rdigung des T344ters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind (BGHR StGB 247 63 Schuldunf344higkeit 1). Es muss wahrscheinlich sein, dass der Rechtsfrieden durch neue Taten schwer gest366rt wird (BGHSt 27, 246, 248; BGHR StGB 247 63 Gef344hrlichkeit 25). Die Unterbringung darf nicht angeordnet werden, wenn 226 im Blick auf 247 62 StGB 226 die wegen ihrer unbe-stimmten Dauer sehr belastende Ma337nahme au337er Verh344ltnis zu der Bedeu-tung der begangenen und zu erwartenden Taten stehen w374rde. Dar374ber hin-aus kommt die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nur dann in Betracht, wenn weniger einschneidende Ma337nahmen keinen ausrei-chenden zuverl344ssigen Schutz vor der Gef344hrlichkeit des T344ters bieten. Dies ergibt sich aus dem 226 im gesamten Ma337regelrecht geltenden und aus dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt des 334berma337verbots abgeleiteten 226 Subsidiarit344tsprinzip (vgl. Hanack in LK 11. Aufl. vor 247 61 Rdn. 58 ff., 247 63 Rdn. 82 ff.). 6 Dass die hier vorliegende K366rperverletzung erheblich ist, steht au337er Frage, wobei allerdings zu bedenken ist, dass diese etwa zweieinhalb Jahre vor der Aburteilung begangene Tat eine Reaktion auf einen 374berraschenden und zumindest aus Sicht der Angeklagten unberechtigten Angriff war. Die vor und nach der Anlasstat bis Anfang 2005 begangenen rechtswidrigen Hand-lungen bewegen sich dagegen eher im unteren bis mittleren Bereich der denkbaren Begehungsformen. Im Rahmen der Prognosepr374fung h344tte weiter ber374cksichtigt werden m374ssen, dass sich die Angeklagte trotz des seit 2001 andauernden Krankheitsprozesses immer wieder f374r l344ngere Zeiten bean-standungsfrei gehalten hat. F374r die Frage der Prognose ist insoweit auch von Bedeutung, in welchen Rahmenbedingungen die Angeklagte in diesen straf- 7 - 5 - freien Zeiten lebte. Namentlich im Blick auf den Grundsatz der Subsidiarit344t h344tte sich die Strafkammer auch mit der Frage auseinandersetzen m374ssen, ob die Gef344hrlichkeit der Beschuldigten durch andere Ma337nahmen vertretbar abgemildert werden kann. Hier w344re die M366glichkeit zu er366rtern gewesen, ob in einer anderweitigen Einbindung der Beschwerdef374hrerin, insbesondere der Begr374ndung eines Betreuungsverh344ltnisses nach 247247 1896 ff. BGB, eine Chance liegt, die Gef344hrlichkeit erheblich zu verringern. Die Frage der Unterbringung bedarf deshalb der nochmaligen Pr374fung und Entscheidung. Dabei wird insbesondere auch zu beachten sein, wie sich die Angeklagte in der einstweiligen Unterbringung bisher verhalten hat. Sollte der neue Tatrichter wiederum die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnen, wird er auch pr374fen m374ssen, ob die Vollstreckung der Unterbringung nach 247 67b StGB zur Bew344hrung ausgesetzt werden kann. 8 Basdorf Gerhardt Raum Schaal J344ger
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