5 StR 215/08 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 30. September 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Grundstoffen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Sep-tember 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Raum, Richter Schaal, Richterin Dr. Schneider, Richter D366lp als beisitzende Richter, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts G366rlitz vom 26. November 2007 wird verwor-fen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat das Verfahren gegen den Angeklagten eingestellt (247 260 Abs. 3 StPO), weil es sich 226 auf den entsprechenden Einwand des Angeklagten vor dessen Vernehmung zur Sache 226 f374r 366rtlich unzust344ndig erkl344rt hat. Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, bleibt erfolglos. I. Die Staatsanwaltschaft hat am 2. M344rz 2007 gegen den Angeklagten und zwei weitere, mittlerweile im abgetrennten Verfahren rechtskr344ftig verur-teilte Mitangeklagte Anklage erhoben und ihm vorgeworfen, als Apotheker in Berlin in 18 F344llen vors344tzlich unerlaubt Grundstoffe erworben und ver344u337ert zu haben. Hauptabnehmer soll der bereits vor Eingang der Anklage rechts-kr344ftig verurteilte B. gewesen sein, so auch im Fall 15 der Anklage. In diesem Fall habe B. das Ephedrinhydrochlorid an den ebenfalls 2 - 4 - rechtskr344ftig verurteilten L. ver344u337ert, der es seinerseits an weitere Abnehmer weiterreichte. Schlie337lich sollen die gesondert verfolgten H. und N. f374nf Kilogramm aus dieser Liefermenge 374bernommen und dann an die rechtskr344ftig verurteilte Scho. 374bergeben haben, die diese Teilmenge in den Zust344ndigkeitsbereich des Landgerichts G366rlitz verbrachte, um es anschlie337end nach Tschechien zu bef366rdern. Mit Beschluss vom 1. Juni 2007 hat sich das Landgericht f374r 366rtlich unzust344ndig erkl344rt. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat das Oberlan-desgericht Dresden diesen Beschluss aufgehoben und die Sache an das Landgericht zur374ckverwiesen. Vor seiner Vernehmung zur Sache hat der Angeklagte den Einwand der Unzust344ndigkeit des Landgerichts erhoben (247 16 S344tze 2 und 3 StPO). Die vormals Mitangeklagten haben diesen Ein-wand nicht erhoben und sind nach Verfahrensabtrennung rechtskr344ftig verur-teilt worden. II. 3 Die Revision ist unbegr374ndet. Das Landgericht hat sich rechtsfehlerfrei f374r 366rtlich unzust344ndig gehalten. Weder der Angeklagte noch die beiden Mit-angeklagten begingen ihre Taten im Gerichtsbezirk des Landgerichts G366rlitz (247 7 Abs. 1 StPO, 247 9 StGB); sie hatten dort weder ihren Wohnsitz bzw. ge-w366hnlichen Aufenthaltsort (247 8 StPO) noch wurden sie dort ergriffen (247 9 StPO). Aber auch mit dem zum Zeitpunkt der Anklageerhebung noch gegen H344nchen und Niemann anh344ngigen Strafverfahren l344sst sich eine Zust344ndig-keit des Landgerichts nicht 374ber die Vorschriften der 247 13 Abs. 1, 247 3 StPO begr374nden. Nach 247 13 Abs. 1 StPO ist ein Gerichtsstand f374r zusammenh344n-gende Strafsachen, die einzeln nach den Vorschriften der 247247 7 bis 11 zur Zust344ndigkeit verschiedener Gerichte geh366ren w374rden, bei jedem Gericht begr374ndet, das f374r eine der Strafsachen zust344ndig ist. Ein Zusammenhang in diesem Sinne ist nach 247 3 StPO unter anderem dann gegeben, wenn bei ei-ner Tat mehrere Personen als T344ter oder Teilnehmer beschuldigt werden. - 5 - Seitens des Generalbundesanwalts ist im Terminsantrag zutreffend dazu ausgef374hrt worden: 2041. Kein Sachzusammenhang mit einer im Bezirk des Landgerichts G366rlitz begangenen Tat 4 Der Begriff der Tatbeteiligung in 247 3 StPO ist nicht auf die Teilnahme im Sinne des materiellen Strafrechts beschr344nkt; es gen374gt die strafbare, in dieselbe Richtung zielende Mitwirkung an einem einheitlichen geschichtli-chen Vorgang (vgl. BGH NJW 1988, 150 = BGHR StPO 247 3 Teilnahme 1). Dabei ist entscheidend, wie weit gem344337 247 264 Abs. 1 StPO die Tat des An-geklagten reicht und ob sich die gesondert Verfolgten N. , H. und K. daran beteiligt haben. 5 6 Die Beschwerdef374hrerin bezieht sich auf das vorbezeichnete Urteil; f374r sie soll sich die erforderliche einheitliche Richtung aller 202Beteiligten222 daraus ergeben, dass das innerhalb der Kette ver- und gekaufte Ephedrin identisch ist. Diese Sicht der Beschwerdef374hrerin vermag indes nicht zu 374berzeu-gen. 7 In dem der oben genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden Fall handelte es sich um einen Verkauf auf Kommissi-onsbasis zwischen zwei Angeklagten. In einer solchen Konstellation stellt sich das Verhalten des Verk344ufers noch als Teilakt des auf Abgabe an den Endverbraucher gerichteten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln dar, weil der Kommissionsverk344ufer regelm344337ig ein wirtschaftliches Interesse an dem Weiterverkauf hat. 8 So lag der Fall hier freilich nicht. 9 - 6 - Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt sich das Zusammenwirken von Ver344u337erer und Erwerber von Bet344ubungsmitteln grunds344tzlich als jeweils selbst344ndige T344terschaft dar, weil sich beide als Gesch344ftspartner gegen374berstehen und gegenteilige Interessen verfolgen, so dass ihr Zusammenwirken allein durch die Art der Deliktsverwirklichung notwendig vorgegeben ist. Aus dem gleichen Grund kann in dem t344terschaft-lichen Handeltreiben des Verk344ufers auch nicht zugleich eine Beihilfehand-lung zu dem durch den Erwerb und die Weiterver344u337erung der Bet344ubungs-mittel begr374ndeten Handeltreiben des Abnehmers gesehen werden (vgl. BGH NJW 2002, 3486, 3487). 10 Ausgehend hiervon war die Tat des Angeklagten im Sinne des 247 264 Abs. 1 StPO mit der 334bergabe des Ephedrin an und der Barzahlung durch B. voll- und beendet. Sie stellt sich gerade nicht als ein Teilakt des auf Abgabe an einen Endverbraucher gerichteten Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln dar. Das ergibt sich aus Folgendem: 11 12 Der Angeklagte verfolgte mit der 334bergabe des Ephedrin an den ge-sondert Verfolgten B. in Berlin allein seine eigenen Interessen. Das ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass weder ihm noch den beiden ehe-maligen Mitangeklagten Se. die Abnehmer des B. bekannt waren und dass zwischen den verschiedenen Erwerbern und Ver344u337erern des Ephedrins eine Risiko- oder Gewinnbeteiligung nicht vereinbart wurde (vgl. UA S. 5, 6). Ein mitt344terschaftliches, in dieselbe Deliktsrichtung zielendes Verhalten des Angeklagten mit den 374brigen Erwerbern und Ver344u337erern, welches den erforderlichen Sachzusammenhang begr374nden k366nnte, scheidet damit aus. Im 334brigen hat sich das Landgericht auf UA S. 8-10 ausf374hrlich und rechtlich zutreffend mit diesem Aspekt auseinandergesetzt, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf Bezug genommen wird. 2. Kein Sachzusammenhang durch r374geloses Einlassen der fr374heren Mitangeklagten Se. 13 - 7 - Die Beschwerdef374hrerin will den nach 247247 3, 13 Abs. 1 StPO erforderli-chen Sachzusammenhang zudem daraus ableiten, dass das Verfahren ge-gen die fr374heren Mitangeklagten Se. am ersten Tag der Hauptverhandlung abgetrennt, diese den Einwand nach 247 16 StPO nicht erhoben haben und es dadurch zu einer Zust344ndigkeitsperpetuierung f374r diese gekommen ist. Damit sei ein Verfahren beim Landgericht G366rlitz anh344ngig, welches im Zusam-menhang mit dem Verfahren gegen den Angeklagten stehe. 14 Dabei stellt sie indes auf einen falschen Zeitpunkt ab. Verfahrens-rechtliche Tatsachen, welche dem Er366ffnungsbeschluss zeitlich nachfolgen, m374ssen f374r die Beurteilung der 366rtlichen Zust344ndigkeit au337er Ansatz bleiben (vgl. Meyer-Go337ner, StPO, 50. Aufl., 247 355 Rdnrn. 2, 3 m.w.N.). Das Haupt-verfahren gegen alle drei Angeklagten wurde gemeinsam er366ffnet (vgl. Bd. VI Bl. 2255, Bd. V Bl. 2074 ff.), so dass zu diesem Zeitpunkt ein weiteres, im Zusammenhang mit dem Verfahren gegen den Angeklagten stehendes Ver-fahren beim Landgericht G366rlitz nicht anh344ngig war.223 15 16 Der Senat bemerkt erg344nzend: Die r374gelose Einlassung der vormals Mitangeklagten kann bereits deswegen nicht den Gerichtsstand des Zusam-menhangs nach 247 13 Abs. 1 StPO begr374nden, weil dieser Fall nicht vom Ge-setzeswortlaut erfasst ist. 247 13 Abs. 1 StPO kann nur einen weiteren Ge-richtsstand f374r insbesondere von 247 7 StPO, 247 9 StGB nicht erfasste F344lle be-gr374nden und setzt damit also voraus, dass gegen die anderen Beteiligten ein erster Gerichtsstand nach 247247 7 bis 11 StPO gegeben ist (BGHR StPO 247 13 Abs. 1 Auslandstat 1). Dies war hier, wie ausgef374hrt, bez374glich der beiden Mitangeklagten nicht der Fall. Die Erstreckung des 247 13 Abs. 1 StPO auf den Fall der r374gelosen Ein-lassung durch Mitangeklagte lie337e sich zudem mit dem R374gerecht des Ange-klagten aus 247 16 S344tze 2 und 3 StPO nicht vereinbaren. Die Pr344klusions-vorschrift darf nicht dahin ausgeweitet werden, dass das R374gerecht auch 17 - 8 - entfiele, weil Mitangeklagte nicht von ihrem Recht zum Einwand Gebrauch machen. Basdorf Raum Schaal Schneider D366lp
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