5 StR 215/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 25. Februar 2009 wird nach 247 349 Abs. 1 StPO als unzul344ssig verworfen. Erg344nzend zu den zutreffenden Ausf374hrungen des General-bundesanwalts aus der Antragsschrift vom 4. Juni 2008 be-merkt der Senat: Die allein erhobene Verfahrensr374ge der Verletzung des 247 244 Abs. 4 Satz 2 StPO ist auch deshalb unzul344ssig, weil weder der vollst344ndige Inhalt des vorberei-tenden schriftlichen Sachverst344ndigengutachtens noch die Er366rterung des m374ndlich in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachtens in den schriftlichen Urteilsgr374nden zum Gegen-stand des Revisionsvortrags gemacht worden sind. Dem Re-visionsgericht bleibt damit eine 334berpr374fung der erhobenen Behauptungen einer fehlenden Sachkunde des geh366rten Sachverst344ndigen und einer von diesem vorgeblich zugrunde gelegten unrichtigen Tatsachengrundlage verschlossen (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 362; bei Sander NStZ-RR 2004, 1, 2 f.; NStZ 2005, 582; StV 1999, 195; Fischer in KK 6. Aufl. 247 244 Rdn. 225). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Basdorf Raum Brause Schaal K366nig
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