BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 215/15 vom 30. Juni 2015 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2015 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land g e- richts Göttingen vom 14. Januar 2015 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatei n- heit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). gung (§ 261 StPO) hält in der hier vorliegenden Aussage - gegen - Aussage - Konstellation auch eingedenk des ei n- geschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabes (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2015 5 StR 79/15 mwN) sachlich - rechtlicher Prüfung nicht stand; sie ist in mehreren Punkten lückenhaft. a) Nach den Feststellungen wurde die Nebenklägerin vom Angeklagten zweimal zu Boden gestoßen und einmal mit der flachen Hand ins Gesicht g e- schlagen. Sie wurde nur wenige Stunden nach der Tat in einem Krankenhaus u ntersucht. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, ob und gegebenenfalls 1 2 3 - 3 - welche Verletzungen hierbei diagnostiziert wurden. Angesichts der inkonsta n- ten Angaben der Nebenklägerin sowohl zum Kern - als auch zum Randgesch e- hen hätte das Untersuchungsergebnis jedoch näher erörtert werden müssen. Dasselbe gilt für den ebenfalls erhobenen gynäkologischen Befund, der vom re Scheide hi n- 17). b) Im Rahmen der Beweiswürdigung hat das Landgericht zudem darauf abgestellt, dass der psychische Zustand der Nebenklägerin, der nach der Tat zur Ü berweisung in eine psychiatrische Fachklinik geführt hatte, zu deren Aufenthalt (UA S. 9) in der psychiatrischen Klinik werden nicht mitgeteilt. In die erforderliche Gesamtwürdigung hätte jedoch etwa eingestellt werden müssen, in welchem Zustand die Nebenklägerin aufgenommen und welche Diagnose gestellt wurde, wie sich der Verlauf der Behandlung gestaltete und welche A n- gaben die Nebenklägerin zum Tatgeschehen gegenüber den dortigen Mi tarbe i- tern gemacht hat. c) Das Landgericht hat bei der Verneinung eines Falschbelastungsm o- tivs u.a. darauf abgestellt, dass die Nebenklägerin keinen Anlass gehabt habe, erzwungene sexuelle Handlungen wahrheitswidrig zu behaupten, um möglichen Vorwürfen i hres Freundes, des Zeugen K . , zu begegnen; denn sie habe ihn bei ihrer Rückkehr in die Wohnung zunächst schlafend angetroffen und ihm dann spontan von der Vergewaltigung berichtet (UA S. 22). Aus den Urteil s- gründen ergibt sich aber schon nicht, ob diese Schilderung durch die weitere Beweisaufnahme, insbesondere durch den Zeugen, bestätigt worden ist. S o- 4 5 - 4 - weit dieser im Übrigen angegeben hat, die Nebenklägerin habe sich bereits mit ihm in der Wohnung befunden, als der Angeklagte an die Tür geklopft und die Nebenklägerin gebeten habe, ihm bei der Suche nach seinem Schlüssel zu helfen (UA S. 19), entspricht dies nicht ihrer eigenen Darstellung, ohne dass dieser Widerspruch vom Landgericht hinreichend erörtert wird. 2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: a) Das neue Tatgericht wird vor dem Hintergrund der Borderline - Per - sönlichkeitsstörung der Nebenklägerin die Frage einer unbewussten Falschb e- lastung durch Auto - oder Fremdsuggestion eingehend zu prüfen haben. Auch ihre erheblich e Alkoholisierung wird in die Beweiswürdigung einzubeziehen sein. b) Nach den Feststellungen trinkt der Angeklagte, der bereits in der Ve r- gangenheit gemäß § 64 StGB untergebracht war, seit zwei Jahren wieder ve r- stärkt Alkohol. Die psychiatrische Sachver ständige ist auf der Grundlage der Auswertung der Verfahrens - und Vorstrafenakten sowie der Erkenntnisse der Hauptverhandlung zu dem Ergebnis gekommen, dass bei dem eine Exploration ablehnenden Angeklagten zum Tatzeitpunkt ein Alkoholabhängigkeitssyndrom v orgelegen habe. Vor diesem Hintergrund ist die landgerichtliche Wertung, ein Hang des zur Tatzeit ebenfalls alkoholisierten Angeklagten könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, bisher nicht nachvollziehbar da r- gelegt worden. Der Um stand, dass durch den Alkohol - und sonstigen Rausc h- mittelkonsum weder die Gesundheit noch die Arbeits - und Leistungsfähigkeit des Angeklagten erheblich beeinträchtigt worden sind, schließt die Bejahung eines Hangs nicht notwendigerweise aus (vgl. BGH, Urte il vom 15. Mai 2014 3 StR 386/13 mwN). Angesichts der in der Vergangenheit bereits erfolglos 6 7 8 - 5 - durchlaufenen Maßregel des § 64 StGB würde jedoch die Frage der hinre i- chenden Erfolgsaussicht (§ 64 Satz 2 StGB) besonderer Prüfung bedürfen. Sander Dölp König Bellay Feilcke
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