5 StR 216/02 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 4. September 2002in der Strafsachegegen1.2.3.4.wegen Betruges u.a. - 2 -Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsHamburg vom 1. November 2001 hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichts-hofs am 4. September 2002 beschlossen:1. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird das Verfahrengemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellta) hinsichtlich der Angeklagten M im Hinblickauf die durch Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom2. Dezember 1998 (Az.: 1700 Js 295/98) verhängtenStrafen undb) hinsichtlich des Angeklagten Me im Hinblickauf die durch Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom5. März 2001 (Az.: 3204 Js 80/00) verhängte Strafe.2. Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der Ange-klagten W sowie D wird das Verfahrengegen diese Angeklagten gemäß § 153 Abs. 2 Satz 1i.V.m. Abs. 1 Satz 1 StPO eingestellt.3. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Ausla-gen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.G r ü n d e Im Hinblick auf die extrem lange und gegen das in Art. 6 Abs. 1 Satz 1MRK normierte Beschleunigungsgebot verstoßende rechtsstaatswidrigeVerfahrensverzögerung war unter Berücksichtigung aller Umstände des Fal-les, insbesondere auch des den Angeklagten zuzurechnenden Schuldum- - 3 -fangs, eine Verfahrenseinstellung nach strafprozessualen Ermessensvor-schriften angezeigt.Mit der Verfahrenseinstellung verliert das angefochtene Urteil nebstden dort erfolgten Einbeziehungen seine Wirksamkeit, ohne daß dies be-sonders ausgesprochen werden müßte.Basdorf Häger GerhardtBrause Schaal
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