5 StR 216/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 9. Juli 2003in der Strafsachegegen1.2.wegen versuchten Raubes u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2003beschlossen:1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Hamburg vom 16. Januar 2003 nach § 349Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweitdie Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungs-anstalt unterblieben ist.2. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349Abs. 2 StPO verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten derRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchten Raubes inTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von je-weils zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Überprüfung des Urteilsaufgrund der von den Angeklagten erhobenen Sachrügen zum Schuld- undStrafausspruch hat keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehleraufgedeckt; der weitergehende Rechtsfolgenausspruch hat dagegen keinenBestand.Die Strafkammer hat rechtsfehlerhaft die Anordnung der Unterbrin-gung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 Abs. 1 StGBnicht geprüft. - 3 -Nach den Urteilsfeststellungen besteht bei beiden Angeklagten einedurch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Alkohol zu sich zunehmen. Der Angeklagte A trinkt seit 1998 häufig Alkohol und hat auf-grund seines Alkoholkonsums seinen Arbeitsplatz verloren. Der AngeklagteZ mußte die ihm mit 15 Jahren zugewiesene Jugendwohnung der StadtHamburg u.a. verlassen, weil er Alkohol trank. Die vorliegende Tat wurde vonbeiden Angeklagten mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,6 bis 2,7 be-gangen. Das sachverständig beratene Landgericht hat die Voraussetzungendes § 21 StGB sicher angenommen. Auch bei einer im Jahr 2001 begange-nen einschlägigen Straftat waren sie bei einer Blutalkoholkonzentration vonetwa 1 alkoholisiert.Aufgrund der Feststellungen und des Umstandes, daß beide Ange-klagte erkannt haben, daß ihr erheblicher Alkoholkonsum Ursache für ihreSchwierigkeiten ist, liegt es nahe, daß der Hang zum Alkoholkonsum mit da-zu beigetragen hat, daß sie erhebliche rechtswidrige Straftaten begangenhaben und dies bei unverändertem Suchtverhalten auch für die Zukunft zubefürchten ist.Eine Entziehungskur erscheint hier auch nicht von vornherein aus-sichtslos. Beide Angeklagte streben selbst eine Therapie an.Daß nur die Angeklagten Revision eingelegt haben, hindert die Nach-holung einer Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO;BGHSt 37, 5). Die Angeklagten haben die Nichtanwendung des § 64 StGBdurch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl.BGHSt 38, 362 f.), der Angeklagte A sein Rechtsmittel vielmehr auchauf die Nichtanwendung des § 64 StGB gestützt. - 4 -Der Senat schließt aus, daß das Landgericht bei Anordnung der Un-terbringung auf niedrigere Strafen erkannt hätte. Die Strafaussprüche könnendaher bestehen bleiben.Harms Häger GerhardtRaum Schaal
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