5 StR 216/07 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 15. August 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schwerer r344uberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Au-gust 2007, an der teilgenommen haben: Richter H344ger als Vorsitzender, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause, Richter Hubert als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt D. als Verteidiger f374r den Angeklagten Z. , Rechtsanwalt S. als Verteidiger f374r den Angeklagten E. , Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: 1. Auf die Revision des Angeklagten Z. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Juni 2006 im Schuld-spruch dahin ge344ndert, dass dieser Angeklagte wegen besonders schwerer r344uberischer Erpressung und wegen schwerer r344uberischer Erpressung, jeweils in Tateinheit mit Freiheitsberaubung verurteilt ist, und im Strafaus-spruch gegen diesen Angeklagten aufgehoben. 2. Auf die Revision des Angeklagten E. wird das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahingehend ge-344ndert, dass dieser Angeklagte wegen Beihilfe zur be-sonders schweren r344uberischen Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zur Freiheitsberaubung und wegen schwerer r344uberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberau-bung verurteilt ist, und im Strafausspruch gegen diesen Angeklagten aufgehoben. 3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen. 4. Die Sache wird zur Bestimmung neuer Strafen und zur Entscheidung 374ber die Kosten der Rechtsmittel an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 226 Von Rechts wegen 226 - 4 - G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten Z. wegen 204bewaffneten Raubes in zwei F344llen, jeweils in Tateinheit mit Freiheitsberaubung223 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt (Ein-zelfreiheitsstrafen jeweils sechs Jahre). Den Angeklagten E. hat es wegen 204bewaffneten Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung sowie wegen Beihilfe zum bewaffneten Raub in Tateinheit mit Freiheitsberaubung223 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt (Einzelfreiheitsstrafen ein Jahr und drei Jahre). Die Revisionen der Angeklag-ten f374hren zu Korrekturen der Schuldspr374che und zur Aufhebung der Straf-ausspr374che. 1 2 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen ge-troffen: 3 a) Der Angeklagte Z. war im Juni 2005 mit dem Zeugen H. 374bereingekommen, in B. einen E. -Markt zu 374berfallen. Beim Aussp344hen des Tatortes trafen sie auf den dort als Auszubildenden t344tigen Angeklagten E. , der gemeinsam mit H. die Berufs-schule besuchte. H. verlangte von dem von Z. eingesch374chterten E. Informationen 374ber die 326rtlichkeiten des Gesch344fts. Der Ange-klagte E. zeigte Z. und H. eine Luke zum Fenster der Herrentoilette im Keller des Gesch344ftes f374r den Einstieg und erl344uterte die Sicherheitstechnik und die Art des Tresors. Einen 334berfall an einem Mon-tagmorgen bezeichnete er wegen der dann noch im Tresor befindlichen Wo-chenendeinnahmen als besonders lohnend. Der Angeklagte E. rechnete damit, dass die T344ter bei dem 334berfall auch eine Schusswaffe bei sich f374hrten. Denn ihm war klar, dass die 374berfallenen Personen nur mittels einer Schusswaffe dazu w374rden bewegt werden k366nnen, den Tresor zu 366ff-nen. Z. und H. f374hrten den 334berfall am 6. Juni 2005 mit einer Schreckschusspistole und einem Messer aus. Sie versteckten sich in der - 5 - Herrentoilette. Gegen 5.00 Uhr st374rmten die beiden mit den vorgehaltenen Waffen in den Aufenthaltsraum des Personals; sie zwangen die drei dort be-findlichen Verk344uferinnen zu Boden. Z. hielt die Pistole der Zeugin St. an den Kopf und forderte den Tresorschl374ssel. Nach einer Todesdrohung f374hrte Z. 226 die Pistole gegen den Kopf der Zeugin haltend 226 die Bedrohte zum Tresor. Sie 366ffnete ihn und packte auf Gehei337 des Z. 25.000 200 in eine T374te. H. hatte die beiden anderen Verk344uferinnen mit Kabelbin-dern an den Handgelenken gefesselt. Der Angeklagte Z. schloss die drei 374berfallenen Frauen im B374ro ein. b) Z. schlug E. wenige Tage sp344ter vor, sich an weite-ren 334berf344llen zu beteiligen, weil er aufgrund seiner k366rperlichen Vorausset-zungen gut einsteigen k366nne. Der Angeklagte E. lehnte zun344chst ab, beugte sich dann aber dem Vorschlag, weil er Repressalien bef374rchtete. Die Wahl fiel schlie337lich auf einen Sp. -Markt in B. . 4 5 Die Angeklagten s344gten dort am 25. Juni 2005 gegen 2.00 Uhr an ei-nem Fenstergitter, bis es beiseitegeschoben werden konnte. Dann warfen sie die Scheibe ein und liefen zun344chst vom Tatort weg, um m366gliche Reaktio-nen auf den verursachten L344rm abzuwarten. Z. 374bergab E. eine Schreckschusspistole und Pfefferspray. Dieser kletterte durch das ein-geworfene Fenster in den Lebensmittelmarkt und wartete im Aufenthaltsraum des Personals. Z. passte auf dem Parkplatz des Marktes auf und melde-te E. gegen 6.00 Uhr telefonisch die Ankunft der Zeugin Se . Diese kontrollierte wegen eines von E. verursachten Ger344uschs die Toilette. Der mit einer schwarzen Sturmhaube maskierte Angeklagte rich-tete die Waffe auf die Zeugin, die vor Schreck hinfiel. Der Angeklagte richtete die Schreckschusspistole dann direkt auf ihren Kopf und fragte: 204Wo ist der Tresor?223. Daraufhin stand die zutiefst ver344ngstigte Zeugin auf, f374hrte den Angeklagten zum Tresor und schloss ihn auf, w344hrend weiterhin die Waffe auf den Kopf der Zeugin gerichtet war. Die Zeugin packte das Geld aus den Kassetten in eine T374te, auf Verlangen auch das Kleingeld. Der Angeklagte - 6 - vergewisserte sich, dass der Tresor auch wirklich leer war. Er nahm die T374te mit dem Geld 226 insgesamt etwa 5.000 200 226 und dr344ngte die Zeugin in den Flur. Dort forderte er die Zeugin auf, sich an die Wand zu stellen, wodurch die Zeugin Todes344ngste erlitt. Sie musste sich schlie337lich auf den Boden le-gen, wo sie der Angeklagte an H344nden und F374337en mit Klebeband fesselte. Auch den Mund der Zeugin versuchte er zu verkleben. E. 374bergab dann Z. die Beute, der daraus wiederum 300 200 dem E. 374ber-gab. 2. Die Beweisantragsr374gen der Angeklagten sind unzul344ssig (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 6 7 a) Der Angeklagte Z. hat es unterlassen, zur Antragsbegr374ndung eingereichte und verlesene 344rztliche Atteste und eine Bescheinigung einer Diplompsychologin, den Gesundheitszustand der Freundin dieses Angeklag-ten betreffend, vorzulegen. Solches w344re zum Verst344ndnis der Ablehnungs-entscheidung des Landgerichts aber wesentlich gewesen. Die Strafkammer hat n344mlich den von der Verteidigung vorgetragenen Umstand, der Ange-klagte habe sich aus einer Art pers366nlicher Abh344ngigkeit um seine damalige Freundin gek374mmert, als ungeeignet daf374r angesehen, dass der Angeklagte die Straftaten unter Ausschluss oder Einschr344nkung von Einsichts- oder Steuerungsf344higkeit ausgef374hrt hat. b) Der Angeklagte E. hat es unterlassen, mit seiner R374ge, der Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Sachverst344ndigengutachtens sei zu Unrecht abgelehnt worden, ein zur Begr374ndung des Antrags einge-reichtes Pers366nlichkeitsprofil des Angeklagten vorzulegen (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 8 3. Auf die Sachr374gen der Angeklagten hat der Senat lediglich die Schuldspr374che zu korrigieren. Da die Tatbilder davon gekennzeichnet sind, 9 - 7 - dass die Tatopfer das Geld den T344tern aush344ndigten, liegt jeweils schwere r344uberische Erpressung und nicht schwerer Raub vor. Im Fall 1 der Urteilsgr374nde hat das Landgericht zwar keine Feststel-lungen treffen k366nnen, ob die verwendete Schreckschusspistole auch gela-den war. Dies ist aber Voraussetzung, um den vom Landgericht angenom-menen 226 besonders schweren 226 204bewaffneten Raub223 im Sinne des 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB begr374nden zu k366nnen (vgl. BGHSt 48, 197, 201 ff.). Indes ist in diesem Fall die Qualifikation wegen eines anderen gef344hrlichen Werk-zeugs durch das von dem Mitt344ter H. bei der Tat verwendete Messer gegeben (vgl. BGHSt aaO S. 206). Dass der Angeklagte E. bei der unmittelbaren Tatausf374hrung durch zwei Mitt344ter auch solches in seinen Gehilfenvorsatz mit der gebotenen Bestimmtheit aufgenommen hat, liegt auf der Hand. 10 11 Im Fall 2 der Urteilsgr374nde hat indes der vom Landgericht angenom-mene 226 besonders schwere 226 204bewaffnete Raub223 keinen Bestand. Das bei dieser Tat mitgef374hrte Pfefferspray erf374llt lediglich die Voraussetzungen des 247 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB als gef344hrliches Werkzeug (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 105; Tr366ndle/Fischer, StGB 54. Aufl. 247 250 Rdn. 6a), die verwendete Schreckschusspistole diejenigen des 247 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB (BGHR StGB 247 250 Abs. 1 Nr. 1a Waffe 2; BGH NStZ-RR 2002, 265; 2004, 169); das gleiche gilt f374r das Klebeband als Fesselungswerkzeug (vgl. BGHSt 48, 365, 371). Der Senat h344lt es 226 entgegen dem Antrag des Gene-ralbundesanwalts 226 f374r ausgeschlossen, dass eine neue Hauptverhandlung die Angeklagten belastende Erkenntnisse zum Ladezustand der Schreck-schusspistole zu Tage f366rdern k366nnte, und entscheidet deshalb zum Schuld-spruch auf schwere r344uberische Erpressung gem344337 247 253 Abs. 1, 247247 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a und lit. b StGB durch. Nach den Feststellungen gibt das Tatbild keinen Anlass f374r die Annahme eines erpresserischen Menschenrau-bes nach 247 239a StGB, weil der Bem344chtigungssituation keine eigenst344ndige Bedeutung zukam (vgl. BGHR StGB 247 239a Abs. 1 Sichbem344chtigen 8). Wei- - 8 - tergehende Feststellungen hierzu sind von der neuen Hauptverhandlung nicht zu erwarten. 4. Demnach haben die Strafausspr374che im Fall 2 der Urteilsgr374nde hinsichtlich beider Angeklagten keinen Bestand. Dies zieht auch die Aufhe-bung der Gesamtfreiheitsstrafen nach sich. Die Einzelstrafen sind insoweit aus dem weniger schweren Qualifikationstatbestand des 247 250 Abs. 1 StGB neu zu bestimmen. 12 Der Senat kann ferner nicht ausschlie337en, dass im Fall 1 der Urteils-gr374nde die Bemessung der Strafen durch die angenommene Verwendung einer Waffe zum Nachteil der Angeklagten beeinflusst worden sind. Deshalb wird der neue Tatrichter alle Strafen auf der Grundlage der bisherigen rechts-fehlerfrei getroffenen Feststellungen, die bei dem hier vorliegenden blo337en Subsumtionsfehler bestehen bleiben k366nnen, neu zu bestimmen haben. Zu-s344tzliche Feststellungen k366nnen nur insoweit getroffen werden, als sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch treten w374rden. Damit werden Umst344nde, die erneut auf die Voraussetzungen der 247247 20, 21 StGB abzielen, nicht mehr Gegenstand weiterer tatrichterlicher Pr374fung sein k366nnen. 13 H344ger Gerhardt Raum Brause Hubert
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