5 StR 216/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 5. August 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. hier: Antrag auf Nachholung rechtlichen Geh366rs - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2009 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 16. Juli 2009 226 5 StR 216/09 226 wird auf sei-ne Kosten als unbegr374ndet zur374ckgewiesen. G r 374 n d e Das Landgericht Berlin hat gegen den Verurteilten wegen Vergewalti-gung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und K366rperverletzung eine Frei-heitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verh344ngt. Ferner hat es die Sicherungsverwahrung angeordnet. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat die Revision des Verurteilten durch den oben n344her bezeichne-ten Beschluss nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 1 Mit am 3. August 2009 eingegangenem Schreiben des Verurteilten vom 30. Juli 2009 hat dieser einen (fristgerechten) Antrag nach 247 356a StPO gestellt, weil der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Geh366r in entschei-dungserheblicher Weise verletzt haben soll. Dies trifft indes angesichts des Vorbringens des Verurteilten offensichtlich nicht zu. 2 Basdorf Raum Schaal D366lp K366nig
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