5 StR 216/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. Juli 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2011 be schlossen: Die Revision de s Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Dresden vom 4. Januar 2011 wird gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen , dass - auch die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 29. Septe mber 2009 (222 Ds 704 Js 3861/09) in die ausgeurteilte Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten einbezogen ist, - zum Ausgleich für die 80 Stunden gemeinnütziger Arbeit, die der Angeklagte in Erfüllung der aufgrund des gena n- ten Urteils des Amt sgerichts Dresden erteilten Bewä h- rungsauflage geleistet hat, ein weiterer Monat Freiheit s- strafe auf die Vollstreckung der gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen ist. D er Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Na chprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat hat lediglich die ausweislich der Urteilsgründe ebenfalls erfolgte Einbeziehung der Str a fe aus dem Urteil des Amtsgerichts Dr e s den vom 29. September 2009 (222 Ds 704 Js 3861/09) im Tenor klargestellt. - 3 - Zudem hätte das Landgericht eine Entscheidung über die Anrechung der vom Angeklagten in Erfüllung eines Bewährungsbeschlusses geleisteten gemeinnü t zigen Arbeit treffen müssen (§ 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56f Abs. 3 StGB; vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 1990 1 StR 283/89, BGHSt 36, 378, 381). Um eine weitere Verfahrensverzögerung zu vermeiden, holt der Senat über den entsprechenden Antrag des Generalbundesanwalts hinaus in entsp rechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Anrechnungsen t- scheidung nach dem für den Angeklagten denkbar günstigsten Maßstab nach. Zur überlangen Verfahrensdauer merkt der Senat an, dass das Landgericht seiner Verpflichtung zur Bestimmung des Ausmaßes der rechtsstaatswidr i- gen Verfahrensverzögerung zwar mangels Auswertung des hierzu festg e- stellten Verfahrensablauf s (UA S. 49 f.) nicht vollständig genügt hat, dass sich aus jenen Feststellungen aber eine rechtsstaatswidrige Verfahrensve r- zög e rung von insges amt höchstens zwei Jahren und neun Monaten ergibt, für die die erfolgte Anrechnung von sieben Monaten Freiheitsstrafe ausre i- chend b e messen ist. Im Hi n blick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den ge samten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu b e lasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Basdorf Raum Schaal König Bellay
Full & Egal Universal Law Academy