BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 216/14 vom 17. Juni 2014 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2014 beschlossen: 1. Auf die Revisio n des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Berlin vom 6. Februar 2014 nach § 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der versuchten besonders schweren räuberischen E r- pressung in Tateinheit mit Nötigung schuldig ist; b) im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine an dere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räub e- rischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und ma teriellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt entsprechend dem Antrag des Generalbu n- desanwalts mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teile r- 1 - 3 - folg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts forderte der Angeklagte am Morgen des 30. Oktober 2013 seine Lebensgefährtin M . auf, ihm zu s a- gen, wo sie ihre Geldbörse versteckt habe, nachdem er bereits am Vorabend von ihr vergeblich deren Herausga be unter Vorhalt zweier Messer verlangt ha t- te. Die Geschädigte antwortete dem Angeklagten, dass sie kein Geld habe. Als er nunmehr erneut ein Küchenmesser holte, es zunächst in ihre Richtung hielt und Drohungen ausstieß, übergab die Geschädigte ihm ihr Por temonnaie, dem er unter anderem eine EC - Karte entnahm. Als der Angeklagte die Geschädigte nach der ihm nicht bekannten Geheimzahl fragte, gab sie ihm eine unzutreffe n- de vierstellige Zahl an. Der Angeklagte nahm noch ein Mobiltelefon der G e- schädigten an sic h- Wohnung nahmen ihn Polizeibeamte fest. 2. Die Feststellungen der Strafkammer Tatvorwürfe vom Vorabend des 30 . Oktober 2013 und der versuchte Computerbetrug durch die gescheiterten Abhebeversuche wurden gemäß § 154 StPO eingestellt tragen eine Verurte i- lung wegen vollendeter besonders schw erer räuberischer Erpressung (§§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) nicht. Ein Vermögensnachteil im Sinne eines G e- fährdungsschadens durch eine unmittelbare Zugriffsmöglichkeit auf den Au s- zahlungsanspruch des berechtigten Kontoinhabers gegen die die EC - Karte a k- zeptierende Bank läge nur dann vor, wenn dem Täter die zutreffende Gehei m- zahl bekannt gemacht worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2004 5 StR 197/04, NStZ - RR 2004, 333, 334, und Beschluss vom 28. Septe m- 2 3 - 4 - ber 2011 4 StR 403/11, StV 2012, 153). Daran fehlt es. Darüber hinaus ve r- mochte das Landgericht nicht sicher festzustellen, dass der Angeklagte hi n- sich t lich des Mobiltelefons Zueignungsabsicht im Sinne von § 249 StGB hatte. 3. Der Senat ändert, weil weitergehende Feststellungen auszuschließe n sind, den Schuldspruch entsprechend ab (vgl. zur tateinheitlichen Verurteilung wegen Nötigung BGH, Urteil vom 9. November 1971 5 StR 374/71, MDR bei Dallinger 1972, 386). § 265 StPO steht nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht anders als gesche hen hätte verteidigen können. 4. Die Abänderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des Stra f- ausspruchs nach sich. Da lediglich ein Subsumtionsfehler vorliegt, können die Feststellungen bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen sind möglich, s o- weit sie nicht den bisherigen widersprechen. Sander Schneider König Berger Bellay 4 5
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