BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 216/15 vom 17. Juni 2015 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betä ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2015 beschl ossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Frankfurt (Oder) vom 17. November 2014 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die weiterge hende Revision wird nach § 349 A bs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. Gründe: Das Landg ericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt sowie den Verfal und den Verfall von Wertersatz hinsichtlich e- klagten hat im Umfang der Beschlussformel Erfolg; im Übrigen ist sie unb e- gründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Nach den Feststell ungen baute der Angeklagte seit Oktober 2012 auf seinem Grundstück Cannabispflanzen an . Bis März 2014 gewann er aus mi n- 1 2 - 3 - destens sechs gesonderten Anbauvorgängen jeweils 12 kg konsumfähiges M a- rihuana, das er in regelmäßigen Abständen für 3.000 Kilogramm gewin n- bringend veräußerte. Ferner baute er bis zum 9. April 2014 jeweils über 700 Cannabissetzlinge und - pflanzen an und bewahrte 3 kg vakuumverpacktes und 1 kg noch unverpacktes Marihuana auf, welches zur gewinnbringenden Verä u- ßerung besti mmt war. Während des gesamten Tatzeitraums bewahrte der A n- geklagte in der für den Anbau genutzten Lagerhalle einen geladenen und schussfähigen Revolver auf. Hinsichtlich des bei der Durchsuchung am 10. April 2014 im Wohnhaus des Angeklagten sichergeste llten Betrages von 5.000 gemäß § 7 3 StGB den Verfall angeordnet. Darüber hinaus hat sie hinsichtlich eines r- satz angeordnet. Dazu hat sie festgestellt, dass der Angeklagte durch den Ve r- kauf de s Rauschgifts insgesamt 216.000 2. Das angefochtene Urteil ist rechtsfehlerhaft, soweit die Strafkammer im Rahmen des angeordneten Wertersatzverfalls die Anwendung der Härtevo r- schrift des § 73c StGB abgelehnt hat. Im A nsatz zu Recht geht sie davon aus, dass eine Ermessensentsche i- dung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB ausscheidet, soweit der Angeklagte über Ver mögen verfügt, d as wertmäßig nicht hinter dem anzuordnenden Ve r- fallsbetrag zurückbleibt ( BGH, Urteile vom 10 . Oktober 2002 4 StR 233/02, BGHR StGB § 73c Wert 3 ; vom 2. De zember 2004 3 S tR 246/04 , und vom 27. Oktober 2011 5 StR 14/11). Hierzu hat das Landgericht aber keine hinre i- chenden Feststellungen getroffen. Den Urteilsgründen lässt sich entnehmen, dass der Angeklagte seit dem Jahr 2005 mit seiner Familie auf einem Grun d- 3 4 5 - 4 - stück in Braunsdorf lebte, auf dem sich auch die Lagerhalle befand, in der er das Cannabis anbaute. Das Wohnhaus des Angeklagten war bei der Durchs u- Zustan den er während des Tatzeitraums durch den Betrieb der Cannabisplantage e r- zielte, bestritt er den Lebensunter halt für seine Familie, zu der jedenfalls seine beiden minderjährigen Töchter gehörten. Daneben investierte er in den Boden des Grundstücks, insbesondere in umfangreiche Bodenverbesserungsma ß- nahmen außerhalb der Lagerhalle, da er plante , sobald wie möglich mit dem Anbau von Betäubungsmitteln aufzuhören und auf dem Rest seines Grun d- stücks eine Plantage für Himbeeren un d Brombeeren anzulegen. Der Ang e- i- dem vo n ihm und seiner Familie bewohnten und für den Cannabisanbau g e- nutzten Grund stück . Es ist weder ersichtlich, dass er dieses mit aus dem Ca n- nabisanbau erzielten Mitteln erworben hat, noch dass der Wert des Grun d- stücks nicht hinter dem angeordneten Verfallsbetrag zurückbleibt. Auch die Anwendung des § 73c Abs. 1 Sat z 1 StGB hat das Landgericht rechtsfehlerhaft mit Hinweis darauf abgelehnt, dass insbesondere unter B e- rücksichtigung der Grundsätze der Billigkeit und des Übermaßverbots nicht e r- sichtlich sei, dass durch die getroffene Anordnung die Resozialisierung des A n- geklagten nach der Haftentlassung unverhältnismäßig erschwert würde. So h a- den Einsatz erheblicher finanzieller Mittel ermöglichen würden, auf seinem Grundstück den Anbau von Himbee ren und Brombeeren zu betreiben und die - 6 - 5 - (UA S. 17). Dabei hat das Landgericht nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte auf der Grundlage der zu seinen Einkommens - und Ve r- mögensverhältnissen getroffenen Feststellungen naheliegend gezwung en sein könnte, sein Grundstück zur Erfüllung der Verfallsanordnung zu verkaufen. Sander Schneider Dölp Bellay Feilcke
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