ECLI:DE:BGH:2017:230817B5STR216.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 216/17 vom 23. August 201 7 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesger ichtshofs hat am 23. August 2017 beschlo s- sen : Die Anhörungsrüge d es Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 13. Juli 2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Saarbrücken vom 19. Oktober 2016 mit Beschluss vom 13. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Veru r- teilte persönlich mit Schreiben vom 4. August 2017 eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben. Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Eine Verletzung des A n- spruchs des A ntragstellers auf rechtliches Gehör im Revisionsverfahren ist nicht dargetan. Mutzbauer Schneider Dölp König Berger 1 2
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