ECLI:DE:BGH:2017:130717B5STR216.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 216/17 vom 13. Juli 201 7 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren Raubes u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 1 3. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Oktober 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigu n- gen kei nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, der A n- geklagte G . auch die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 2 - Ergänzend zur Ant ragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat : Die Annahme bandenmäßiger Begehung im Fall 1 der Urteilsgründe wird von den Feststellungen zum Zeitpunkt der Bandenabrede (UA S. 52) nicht getragen. Der Senat schließt aus, dass sich dieser Fehler, de r ohnehin den Schuldspruch nicht b e- trifft, auf die Zumessung der Einzelstrafe für diesen Fall ausgewirkt hat. Der Ausspruch nach § 111i StPO bleibt bestehen (§ 14 EGStPO). Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher
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