ECLI:DE:BGH:2018:130918B5STR216.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 216/18 vom 13. September 2018 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Sep tember 2018 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 357 Satz 1, § 421 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. Dezember 2017 wird a) das Verfahren eingeste llt, soweit der Angeklagt e im Fall 16 der Urteilsgründe wegen versuchten Betruges ve r- urteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorbenannte Ur teil, auch soweit es den Angeklagten Ah . betrifft, aa) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte A . wegen gewerbsmäßiger He h- lerei in acht Fällen sowie wegen Betruges in Tatei n- heit mit Urkundenfälschung in sechs Fällen und der Angeklagte Ah . wegen gewerbsmäßiger He h lerei in sechs Fällen, wegen Betruges in Tatei n- heit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen sowie w e- gen versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkunde n- fälschung verurteilt ist; - 3 - bb) in den diese beiden Angeklagten betreffenden A ussprüchen zu den Strafen im Fall 14 der Anklage aufgehoben; cc) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin neu gefasst, dass gegen die Angeklagten A . und Ah . als Ge - samtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe eines Betrages von 37.000 Euro, darüber hinaus gegen den Ange - klagten A . die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe eines Betrages von 13 0.200 Euro, davon 92.000 Euro als Gesamt - schuldner mit S . angeordnet wird; dd) im Ausspruch über die Einziehung dahingehend neu gefasst, dass die Einziehung folgender Ge - genstände angeordnet wird, auf die die Einz ie - hung beschränkt wird: - Zulassungsbescheinigung Teil I, ausgestellt am 4. Januar 2011 im Landkreis Leer, auf den Namen R . , - deutscher Reisepass vom 22. März 1999 aus - gestellt durch die Stadt Bremerhaven auf den H . - mer: 2018712591, - 4 - - Dienstausweis der Firma A . ebenfalls auf H . - zwei Aufenthaltstitel und EC - Karten ausgestellt auf den N B . . 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat jeweils unter Freispruch im Übrigen den Ang e- klagten A . wegen gewerbsmäßiger Hehlere i in neun Fällen, Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in sechs Fällen sowie versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und den nicht revidierenden Angeklagten Ah . wegen gewerb s- mäßiger Hehlerei in sieben Fällen, Betruges in Tateinheit mit Urkundenfä l- schung in zwei Fällen sowie versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfä l- schung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten veru r- teilt sowie Einziehungs - und A dhäsionsentscheidungen getroffen. Die auf die nicht ausgeführte Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten A . hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im dort angegebenen Umgang ist die Urteilsaufhebung gemäß § 357 StPO auch auf den nicht revidierenden Mitangeklagten Ah . zu erstr e- cken. 1 - 5 - 1. Nach den Feststellungen verschaffte sich der Angeklagte A . in einer Vielzahl von Fällen gestohlene Autos, die er soweit sie nicht zuvor sichergest ellt wurden an gutgläubige Erwerber verkaufte. Die Fahrzeuge w a- ren auf seine Veranlassung mit nicht für sie ausgegebenen Kennzeichen ve r- sehen worden. Den Käufern wurden gefälschte Zulassungspapiere übergeben. Bei seinen Taten bediente sich der Angeklagte , der teilweise mittäterschaftlich mit dem Mitangeklagten Ah . oder dem gesondert verfolgten S . handelte, auch der Hilfe Dritter. 2. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren ein, soweit der Angeklag te im Fall 16 der Anklage wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt worden ist. Denn die Feststellu n- gen belegen noch kein unmittelbares Ansetzen zur Tat. 3. Im Übrigen führt die Revision entsprechend dem Antrag des Genera l- b undesanwalts zu einer Änderung des Schuldspruchs auch zugunsten des Mi t- angeklagten Ah . . Die Annahme von zwei tatmehrheitlich begangenen Hehlereitaten im Tatkomplex II.6 der Urteilsgründe (Fälle 13 und 14 der Anklage) wird von den Feststellungen nicht getragen. Nach diesen übernahmen die Angeklagten A . und Ah . auf Grund eines gemeinsamen Tatplans die beiden gestohlenen Pkw BMW X6, um sie an gutgläubige Erwerber gewinnbringend zu veräußern. Zu diesem Zweck ließen sie die entwen deten Fahrzeuge am 12. April 2016 durch unbekannte Täter in Begleitung des in seinem Pkw vorausfahrenden Angeklagten A . auf einem Garagengelände unterstellen. Allein aus diesen Feststellungen lassen sich keine getrennten Erwerbshan d- lungen entnehmen. Die Strafkammer hätte deshalb in der rechtlichen Würd i- gung nicht von mehreren Taten ausgehen dürfen. Denn es liegt nur eine 2 3 4 5 - 6 - Hehlereitat vor, wenn ein Hehler aus verschiedenen Vortaten stammende S a- chen in einem Akt erwirbt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mär z 2005 4 StR 64/05, NStZ - RR 2005, 236). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO, da weitere Feststellungen in einer erneuten Hauptverhandlung nicht zu erwa r- ten sind. Dem steht § 265 StPO nicht entgegen. Da von dem aufgezeigten Rechtsfehler auch der Mitangeklagte Ah . betroffen wird, ist die den Schuldspruch ändernde Entscheidung auf ihn zu erstrecken (§ 357 Satz 1 StPO). 4. Die teilweise Einstellung und die Schuldspruchänderung begründen die Aufhebung der gegen die Ang eklagten A . im Fall 16 der Anklage s o- wie der gegen ihn und den Nichtrevidenten Ah . im Fall 14 der Anklage verhängten Strafen; die Strafen im Fall 13 bleiben bestehen. Die jeweiligen Gesamtstrafen haben dennoch Bestand. Der Senat schließ t aus, dass das Landgericht ohne die für die hinsichtlich des Angekla g- ten in den Fällen 14 und 16 der Anklage ausgesprochenen Strafen von einem Jahr und zwei Monaten und einem Jahr und sechs Monaten sowie hinsichtlich des Nichtrevidenten Ah . im Fa ll 14 der Anklage verhängten Strafe von einem Jahr angesichts der jeweils verbleibenden Einzelstrafen niedrigere G e- samtfreiheitsstrafen verhängt hätte, zumal in den Fällen 13 und 14 das Unrecht der Tathandlungen und die Schuld der Angeklagten durch die geä nderte rech t- liche Bewertung nicht berührt werden. 5. Nicht bestehen bleiben kann der Ausspruch über die Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen, wobei die Neufassung auch den Nichtrevidenten Ah . betrifft (§ 357 Satz 1 StPO). 6 7 8 9 - 7 - Die Einziehun g des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c Satz 1 StGB n.F. (vgl. Art. 316h Satz 1 EGStGB) beläuft sich der Höhe nach auf einen B e- trag von insgesamt 37.000 Euro , für den die Angeklagten A . und Ah . gesamtschuldnerisch haften (Fälle 18 und 2 0 der Anklage), einen Betrag von insgesamt 92.000 Euro, für den der Angeklagte A . gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten S . ge samtschuldnerisch haftet (Fä l- le 2, 4 und 9 der Anklage), sowie einen Betrag von 38.200 E uro , für den nur der Angeklagte A . haftet (Fall 22 der Anklage). Der Senat ändert den Au s- spruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen demgemäß in en t- sprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ab. 6. Der Ausspruch über die Einziehung von Gegenständen bedarf der Konkretisierung. Nach ständiger Rechtsprechung müssen einzuziehende G e- genstände im Tenor so genau angegeben werden, dass bei allen Beteiligten und den Vollstreckungsorganen Klarheit über den Umfang der Einziehung b e- steht (vgl. BGH, Beschlüsse v om 10. November 2016 1 StR 453/16, NStZ 2017, 88, und vom 10. Mai 2017 2 StR 117/17 Rn. 6). Diesen Anford e- rungen wird die Kennzeichnung der Einziehungsgegenstände nicht gerecht. Soweit die Einziehungsanordnung die in der hiesigen Beschlussformel gen annten Dokumente umfasst, bedarf es jedoch keiner Zurückweisung. Die Urteilsgründe auf UA S. 26 f. enthalten insoweit die erforderlichen Angaben, so dass die konkrete Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände in entspr e- chender Anwendung von § 354 Abs. 1 S tPO vom Senat nachgeholt werden 10 11 12 - 8 - kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2017 5 StR 531/16, Rn. 3; vom 11. Mai 2017 5 StR 133/17 Rn. 2, und vom 21. Juni 2017 1 StR 195/17 Rn. 4). Soweit das Landgericht die Einziehung weiterer Gege n- stände angeordne t hat, sieht der Senat gemäß § 421 StPO hiervon ab. Mutzbauer Sander Schneider Berger Köhler
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