5 StR 217/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren r344uberischen Diebstahls u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 23. Februar 2009 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Vollstreckungsbeh366rde und Gericht haben grunds344tzlich darauf zu achten, dass eine Freiheitsstrafe, mit der nachtr344gliche Gesamtstrafenbildung in Be-tracht kommt, jedenfalls nicht vor einer fr374her verh344ngten, nicht gesamtstra-fenf344higen Freiheitsstrafe vollstreckt wird (247 43 Abs. 2, 4 StVollstrO). Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen in F344llen dieser Art etwa sogar auch Untersuchungshaft vorrangig zu vollstrecken ist, kann offenblei-ben. Hier l344sst die Strafbemessung die Gew344hrung eines H344rteausgleichs erken-nen, in dessen Folge der Beschwerdef374hrer nicht schlechter gestellt ist, als er bei nachtr344glicher Gesamtstrafenbildung gestanden h344tte. Im Hinblick darauf kann der Strafausspruch bestehen bleiben. Jedoch sollte zumindest in - 3 - Konstellationen der vorliegenden Art die H366he der ohne den H344rteausgleich zu verh344ngenden Strafe beziffert werden. Basdorf Raum Schaal Schneider K366nig
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