5 StR 217/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 2. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 27. Januar 2010 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Soweit das Landgericht im Rahmen der von ihm verh344ngten zweiten Ge-samtfreiheitsstrafe einen H344rteausgleich bei der Strafenbildung anstelle des gebotenen (BGH NJW 2010, 1157; StraFo 2010, 163) H344rteausgleichs im Wege des Vollstreckungsmodells gew344hrt hat, kann der Senat eine Be-schwer des Angeklagten im Hinblick auf die 344u337erst milde Gesamtfreiheits-strafe ausschlie337en. Brause Schaal Schneider K366nig Bellay
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