5 StR 217/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 4. Juli 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen gewerbs - und bandenmäßiger Urkundenfälschung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2012 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Berlin vom 20. September 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, die des Angekla g- ten H . B . mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass bei diesem Angeklagt en vier Monate der Gesamtfre i- heitsstrafe als vollstreckt gelten (UA S. 29, Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Basdorf Raum Schaal Döl p König
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