BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 217/14 vom 14. Juli 2014 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2014 beschlossen: Auf die Re vision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Flensburg vom 4. Dezember 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landger ichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesam t- frei heitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt und angeordnet, dass von dieser Strafe sechs Monate Freiheitsstrafe als verbüßt gelten. Da r- über hinaus hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen und Verfall von Wertersatz angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahren s- rüge Erfolg. Die Rüge der Revision, der Vorsitzende der Strafkammer habe seiner Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht im gebotenen Maße en t- sprochen, greift durch. 1. Folgendes Verfahrensges chehen liegt zugrunde: 1 2 3 - 3 - Am ersten Hauptverhandlungstag fand während einer Sitzungsunterbr e- chung ein Gespräch zwischen dem Vorsitzenden der Strafkammer, dem B e- richterstatter, dem Vertreter der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger statt, bei dem Möglich Auffassungen über die mögliche Strafhöhe bei geständiger Einlassung ausg e- tauscht. Danach wurde die Hauptverhandlung fortgeset zt. Der Vorsitzende teilte lediglich mit Am fünften Hauptverhandlungstag fand wiederum in Abwesenheit des Angeklagten ein weiteres Verständigungsgespräch statt, bei dem z wischen den Berufsrichtern, der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft für den Fall eines glaubhaften Geständnisses jeweils konkretisierte Straferwartungen und Vorstellungen hinsichtlich einer Begrenzung des Verfahrensgegenstands g e- mäß § 154 Abs. 2 StPO a usgetauscht wurden. Das Gespräch führte zu keinem Ergebnis. In der danach wieder fortgesetzten Hauptverhandlung berichtete der n- 2. Diese Mitteilungen des Vorsitzenden en tsprachen nicht den Anford e- rungen des § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO. Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt: Nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO ist jedes Bemühen um eine Verständigung ungeachtet des Ergebnisses der Intervention mitteilungsbedürftig (vgl. BGH, Beschluss vom 2 9. Novem - ber 2013 1 StR 200/13 in NStZ 2014, 221, 222; weite r- führend KK - Schneider, StPO, 7. Aufl., § 243 Rdnr. 39). Es ist 4 5 6 - 4 - zumindest bekanntzugeben, welchen Standpunkt die G e- sprächsteilnehmer vertreten und wie sie sich zu den Ansic h- ten der übrigen verhalten haben (vgl. statt aller: BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 2 StR 195/12 in NStZ 2013, 667, 668 m. w. N.). Daran fehlt es hier. Die Mitteilung allein eines n e- gativen Ergebnisses verständigungsbezogener Erörterungen genügt den Anfo rderungen des § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht. Ein Beruhen des Urteils auf diesem Verfahrensfehler kann nicht ausgeschlossen werden (siehe dazu auch BVerfG, NJW 2013, 1058, 1067). Dem Verfahren mangelt es an der durch das Bundesverfa s- sungsgericht gef orderten Transparenz. Der Angeklagte war an den verständigungsbezogenen Erö r- terungen außerhalb der Hauptverhandlung nicht beteiligt. Er hatte daher aus eigener Anschauung keine Kenntnis vom wesentlichen Inhalt der Gespräche. In einem derartigen Fall läss t sich nicht gemeinhin ausschließen, dass sich der Ang e- klagte in der Hauptverhandlung anders als geschehen ve r- teidigt hätte, wenn er vom Vorsitzenden über die in seiner Abwesenheit abgehandelten Umstände einer Verständigung unterrichtet worden wäre (vgl. B VerfG, NJW 2013, 1058, 1067; BGH NStZ 2013, 667, 668; Mosbacher, NZWiSt 2013, 201, 205 f.). Ein anerkannter Ausnahmefall, der der Annahme des Ber u- hens entgegenstehen könnte, liegt nicht vor. Der Angeklagte hat insbesondere nicht von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Deshalb kann auch hier nicht ausgeschlossen wer - - 5 - den, dass das Verteidigungsverhalten des Angeklagten, der sich teilweise geständig zur Sache eingelassen hatte, durch das Informationsdefizit beeinflusst war (vgl. BVerfG, a. a. O.; BGH N StZ 2014, 221, 222 f.). Dem folgt der Senat . Basdorf Sander Schneider Dölp König 7
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