ECLI:DE:BGH:2017:270617B5STR217.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 217/17 vom 27. Juni 2017 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Mordes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach An hörung der Beschwerdeführer am 27. Juni 2 017 ge mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Dresden vom 5. September 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revis i- onsrechtfertigungen keinen Rechtsf ehler zum Nachteil der A n- geklagten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Rüge einer Verletzung v on § 128 StPO ist jedenfalls unbegründet (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 1989 2 StR 418/89, NStZ 1990, 195). Sander Schneider Dölp König Mosbacher
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