5 StR 218/02 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 6. August 2002in der Strafsachegegenwegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August 2002beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten G wird das Ur-teil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. Dezem-ber 2001 nach § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafaus-spruch gegen diesen Angeklagten mit den zugehörigenFeststellungen aufgehoben.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPOals unbegründet verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten desRechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Land-gerichts zurückverwiesen.G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten G wegen Körperverlet-zung mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowiewegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe vonsechs Jahren und sechs Monaten verurteilt (Einzelstrafen: sechs Jahre unddrei Jahre). Die Revision des Angeklagten ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO un-begründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, der Strafaus-spruch kann jedoch nicht bestehen bleiben.Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei das Vorliegen eines jeweils min-der schweren Falls der gefährlichen Körperverletzung und der Körperverlet-zung mit Todesfolge verneint und die Strafen sodann den Regelstrafrahmen - 3 -des § 224 Abs. 1 StGB sowie des § 227 Abs. 1 StGB entnommen. Die Straf-kammer ist jedoch davon ausgegangen, daß der Angeklagte beide Tatenunter den Voraussetzungen des § 21 StGB begangen hat. Den Urteilsgrün-den läßt sich aber nicht entnehmen, ob das Landgericht die Strafrahmen ausdiesem Grunde gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemildert hat oder ob und gegebe-nenfalls aus welchen Gründen es von dieser Milderungsmöglichkeit keinenGebrauch gemacht hat. Daß sich der Rechtsfehler auf die Strafe ausgewirkthat, läßt sich nicht sicher ausschließen. Bei der ihm obliegenden neuen um-fassenden Strafzumessungsentscheidung wird der neue Tatrichter auch zuprüfen haben, ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist(§ 105 Abs. 1 JGG).Basdorf Häger GerhardtRaum Brause
Full & Egal Universal Law Academy