BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 218/15 vom 16. Juni 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2015 beschl ossen: Die Revisionen des Nebenklägers gegen das Urteil des Landg e- richts Saarbrücken vom 16. Januar 2015 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die den Angeklagten durch seine Revisionen jeweils entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit die Revisionen einen Erörterungsmangel hinsichtlich des rechtsmediz i- nischen Sachverständigengutachtens geltend machen, schließt der Senat ein Beruhen aus. Der Schriftsatz des Nebenklägers vom 15. Juni 2015 hat vorgelegen. Sander Dölp König Bellay Feilcke
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