ECLI:DE:BGH:2019:180619U5STR2.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 2/19 vom 18. Juni 2019 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juni 2019, an der teilgenommen ha ben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schneider, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. König, Dr. Berger als beisitzende Richter, Bundesanwal t beim Bundesgerichtshof als Vertreter des Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Hamb urg vom 13. Juli 2018 wird verworfen. Es wird davon abgesehen, der Angeklagten die Kosten ihres Rechtsmittels aufzuerlegen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte L . N . und den Mit- angeklagten S . wegen Körperverletzung mit Todesfolge sowie die Mitan- geklagten M . N . und B . wegen Totschlags schuldig gespro- chen. Die Mitangeklagten M. N. , S. und B. hat es jeweils zu langjährigen Freihei ts - bzw. Jugendstrafen, die Angeklagte L. N. zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revisi- onen der Mitangeklagten hat der Senat durch Beschluss vom 2. April 2019 ver- worfen. Auch die Revision der Ang eklagten L. N. hat keinen Erfolg. 1. Das Landgericht hat festgestellt: 1 2 - 4 - Die zur Tatzeit 15 - j ährige Angeklagte L. N. ist die Toch- ter der Mitangeklagten M. N. . Ihr Vater, der Zeuge V . , war für sie allein sorgeberechtigt. Alle Angeklagten hielten sich am Tattag, dem 11. Okto- ber 2017, in der Wohnung der M. N. auf, wo sie dem Alkohol zuspra- chen und Drogen konsumierten. In die Wohnung war auch die später getötete 65 Jahre alte Nachbarin gerufen worden, die zu M. N. in einem Ab- hängigkeitsverhältnis stand und von ihr in der Vergangenheit wiederholt körper- lich misshandelt worden war. Im Laufe des Nachmittags misshandelten auf Aufforderung der M . N . alle Angeklagten die Geschädigte. M. N. nahm den Stiel ei- ner Schaufel, der am unteren Ende ein scharfkantiges Metallrohr aufwies, und schlug die Geschädigte mit dem Metallende. Der Stiel wurde von einem zum anderen weitergegeben und auch die anderen drei Angeklagten schlugen damit die Geschädigte, die aufgrund der Misshandlungen mehrfach zusammenbrach. Die Übergriffe erstreckten sich über den gesamten Nachmittag bis in den Abend. Mit fortschreitender Dauer nahm die Intensität der Gewa lthandlungen zu. Gegen Ende beteiligte sich die Angeklagte L. N. nicht mehr aktiv an den Übergriffen. Im weiteren Verlauf forderte sie die anderen erfolglos auf, die Gewalttätigkeiten einzustellen. Die Geschädigte verstarb im Lau fe der Nacht an der Vielzahl der erlittenen Verletzungen. 2. Die Revision der Angeklagten L. N. hat aus den Grün- den der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg. Der Erörte- letzung von § 67 JGG i.V.m. ei- gen eine Pflicht zur Belehrung der Angeklagten über das Recht, sich vor ihrer ersten Vernehmung als Beschuldigte durch ihren erziehungsberechtigten Vater beraten zu lassen (sogenanntes Elternkonsultationsrecht). 3 4 5 - 5 - a) Folgendes Verfahrensgeschehen liegt zugrunde: Die in der Hauptverhandlung schweigende Angeklagte L . N . hatte in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 13. Oktober 2017 Anga- ben zum Tatgeschehen gemacht. Der Vernehmung des polizeilichen Ermitt- lungsführers sowie der Verwertung seiner Bekundungen hatte die Verteidigung mit der Begründung widersprochen, dass ein Verwertungsverbot bestehe, weil die Angeklagte und ihr Vater be wusst nicht über ein aus § 67 JGG folgendes standung zurückgewiesen und ausgeführt, dass der Beamte vor der Verneh- mung der Angeklagten telefonisch Kontakt zum Vater aufgenommen, i hm den Tatvorwurf gegen seine Tochter eröffnet und erklärt habe, dass sie nunmehr als Beschuldigte vernommen werden solle und er ein Recht auf Anwesenheit habe. Daraufhin habe der Vater der Vernehmung seiner Tochter zugestimmt. Aller- dings habe der Beamte d fonieren und dieser dann mit ihrer mitangeklagten Mutter sprechen würde. Hierdurch hätte diese Kenntnis davon erhalten, das s auch gegen sie wegen eines Tötungsdelikts ermittelt werde. Das Telefonat habe man aber im Rahmen der aus zeitlichen Gründen noch nicht eingerichteten Telekommunikations- überwachung mithören wollen. Im Urteil hat das Landgericht die Angaben des Vernehm ungsbeamten auch zulasten der Angeklagten verwertet. NStZ 2019, 123, 125 mwN). Denn die Verfahrensrüge genügt bereits nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. 6 7 8 - 6 - Für die Beurteilung, ob in der unstreitig unterlassenen Belehrung der An- geklagten über ihr etwa bestehendes Recht, sich mit ihrem Vater zu bera- ten, ein Verfahrensfehler liegt und welche r echtlichen Folgen sich hieran knüp- fen, hätte es näheren Vortrags zum Geschehen vor und zu Beginn der polizeili- chen Vernehmung der Angeklagten bedurft. Hierzu hätten der durch den ermitt- lungsführenden Polizeibeamten Bu . erstellte Vermerk vom 6. Nov ember 2017, auf den die Verteidigung in ihrem Widerspruch gegen dessen Verneh- mung Bezug genommen hat, sowie der im Ablehnungsbeschluss des Landge- richts erwähnte Vermerk des Polizeibeamten Ba . vom 14. Oktober 2017 vorgelegt werden müssen, die sich mi t diesem Geschehen befassen. Sie haben Verlauf und Inhalt des Telefonats des Polizeibeamten Bu . mit dem Vater der Angeklagten sowie die Frage zum Gegenstand, ob und inwieweit sie jeden- falls davon wusste, dass ihr Vater über ihre Vernehmung informie rt worden war, und ihr bekannt war, dass er nicht erscheinen wollte. Informationen hierzu ge- hen auch aus der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu einem Antrag auf Aufhebung des gegen die Angeklagte bestehenden Haftbefehls vom 15. Juni 2018 und den hier auf ergangenen Beschluss des Landgerichts vom 22. Juni 2018 hervor, die die Revision ebenfalls nicht vorgelegt hat. Aus all diesen Dokumenten sind darüber hinaus der Ermittlungsstand zum Zeitpunkt der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung sowie die dam als ergriffenen Ermittlungsmaßnahmen ersichtlich. Diese Informationen sind not- wendig, um den Senat zur Beurteilung in die Lage zu versetzen, ob die Beleh- rung gegebenenfalls analog § 67a Abs. 4 Satz 1 oder analog § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 JGG unterbleiben du rfte (vgl. Eisenberg, JGG, 20. Aufl., § 67 Rn. 11b; Diemer/Schatz/Sonnen - Schatz, JGG, 7. Aufl. § 67 , Rn. 27; Brunner/Dölling, 9 10 - 7 - JGG, 13. Aufl., § 67 Rn. 27; MüKo - StPO/Kaspar, 2018, § 67 Rn. 18; anders Ostendorf, JGG, 10. Aufl., § 67 Rn. 10). Darauf, dass die s der Fall sein kann, weist bereits der Inhalt des Beschlusses des Landgerichts vom 2. Mai 2018 hin, mit dem es den Widerspruch der Angeklagten gegen die Vernehmung des Poli- zeibeamten Bu. zurückgewiesen hat. Mutzbauer Sander Schneider König Berger
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