5 StR 219/06 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 12. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Ju-li 2006, an der teilgenommen haben: Richter Basdorf als Vorsitzender, Richter H344ger, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Brause, Richter Schaal als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw344ltin als Verteidigerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. November 2005 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Revisionsverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Rau-bes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu f374nf Jahren Freiheits-strafe verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschr344nkte, auf die Sachr374ge gest374tzte Revision der Staatsanwaltschaft, die von der Bundesanwaltschaft nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg. 1 Die tatgerichtliche Strafrahmenwahl (247 250 Abs. 3 StGB) ist vertretbar und daher vom Revisionsgericht hinzunehmen. Dies ergibt sich aus den in den Urteilsgr374nden rechtsfehlerfrei erw344hnten Strafmilderungs-gr374nden, insbesondere der Versuchsn344he des schweren Raubes, der Ge-st344ndigkeit des Angeklagten und den Bem374hungen um Schadenswiedergut-machung. 2 Die Strafzumessung ist auch sonst rechtsfehlerfrei. Es ist nicht ersichtlich, dass das Landgericht bestimmende Strafsch344rfungsgr374nde 374ber-sehen oder diese und die herangezogenen Strafmilderungsgr374nde ma337geb- 3 - 4 - lich falsch bewertet h344tte. Der Unrechtsschwerpunkt der Tat lag eindeutig bei der tateinheitlich verwirklichten gef344hrlichen K366rperverletzung. Die verh344ngte Freiheitsstrafe, die immerhin dem Mindestma337 des 247 250 Abs. 2 StGB ent-spricht, ist ma337voll, aber nicht unvertretbar niedrig bemessen worden. Basdorf H344ger Gerhardt Brause Schaal
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