5 StR 219/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2007 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Frankfurt (Oder) vom 1. Februar 2007 nach 247 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Brandstiftung mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachr374ge einen den Rechtsfolgenaus-spruch betreffenden Teilerfolg. 1 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 2 Zur Tatzeit wohnte der Angeklagte in einem Mehrfamilienhaus, in dem auch das sp344tere Opfer, K. , in einer Dachgeschosswohnung lebte. Der Angeklagte half ihr gelegentlich beim Hinauftragen schwerer Einkaufs-k366rbe oder f374hrte Reparaturarbeiten in ihrer Wohnung durch. Einige Male 3 - 3 - tauschten beide auf Initiative des Angeklagten auch Z344rtlichkeiten aus; zu intimen Kontakten kam es jedoch nicht. In den letzten Jahren lie337 Frau K. den Angeklagten, wenn dieser alkoholisiert war, nicht mehr in ihre Wohnung, weil sie Angst vor seinen aggressiven Ausbr374chen hatte. Am Tattag hatte der Angeklagte bis etwa 21.00 Uhr maximal elf Flaschen Bier getrunken und f374hl-te sich angetrunken. In diesem Zustand beschloss er, Frau K. einen Be-such abzustatten, weil er einen 204Trieb nach ihr223 hatte. Er klopfte und klingelte mehrfach an ihrer Wohnungst374r; sie 366ffnete jedoch nicht. Da er zutreffend davon ausging, dass sie in ihrer Wohnung war und ihn nicht einlassen wollte, wurde er immer w374tender und hatte das Gef374hl, dass alles in ihm 204hoch kocht223. Er entschloss sich, den Dachboden unmittelbar neben ihrer Wohnung anzuz374nden, wobei er hoffte, dass das Feuer auf ihre Wohnung 374bergreifen w374rde. Einige Zeit sp344ter versch374ttete er in unmittelbarer N344he der Holz-dachsparren verschiedene als Brandbeschleuniger geeignete Fl374ssigkeiten und z374ndete sie an. Danach zog er sich in seine Wohnung zur374ck, die unter der Dachgeschosswohnung von Frau K. lag. Gegen 23.00 Uhr 226 der ge-samte Dachstuhl brannte schon lichterloh 226 alarmierte der Zeuge S. die Feuerwehr. Als der Angeklagte, der aus dem Fenster schaute, den Zeu-gen auf der Stra337e entdeckte und auch bemerkte, dass dieser ihn erblickt hatte, lief er zur Haust374r, wobei er auf dem Weg nach unten bei den anderen Mietern klingelte, um sie zu warnen. Gefolgt von dem Angeklagten, lief S. dann nach oben, um K. herauszuholen; sie reagierte aber we-der auf Rufe noch auf Klopfen. Der kurze Zeit sp344ter eingetroffenen Feuer-wehr gelang es, K. , die schwerste Verbrennungen erlitten hatte, 374ber eine Drehleiter zu bergen. Sie starb drei Tage sp344ter infolge einer Hirn-schwellung, die sich durch die Rauchgasvergiftung entwickelt hatte. W344hrend der L366scharbeiten verhielt sich der Angeklagte hilfsbereit und kooperativ. Er zeigte den Feuerwehrm344nnern den Schieber f374r das L366schwasser und half, die Wasserh344hne und die elektrischen Haussicherun-gen im Keller des Hauses abzustellen. Zur Tatzeit hatte er eine Blutalkohol-konzentration von maximal 2,52 Promille. 4 - 4 - 2. Die 334berpr374fung des Schuldspruchs hat zu den Feststellungen zum Tatablauf und zur subjektiven Tatseite auch hinsichtlich der vom Landgericht angenommenen Mordmerkmale (Heimt374cke, niedrige Beweggr374nde und ge-meingef344hrliche Begehungsweise) keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben; jedoch h344lt der Strafausspruch sachlichrechtlicher Pr374fung nicht stand. 5 a) Das sachverst344ndig beratene Landgericht hat den Angeklagten f374r uneingeschr344nkt schuldf344hig erachtet, wobei es ma337geblich auf die alkoholi-sche Beeinflussung und in diesem Zusammenhang auf sein Leistungsverhal-ten abgestellt hat. Das psychopathologische Verhalten des Angeklagten an diesem Abend gebe keinen Anlass f374r die Annahme eines Vollrauschs, aber auch keinen Anlass f374r die Annahme einer verminderten Schuldf344higkeit im Sinne von 247 21 StGB. Bei dem Angeklagten liege dar374ber hinaus keine Per-s366nlichkeitsst366rung vor. Er verf374ge jedoch 374ber eine akzentuierte Pers366nlich-keitsstruktur. Er sei leicht reizbar und erregbar, was durch Alkohol verst344rkt werde. 6 Diese Erw344gungen greifen zu kurz. Sie lassen die Er366rterung der sich hier aufdr344ngenden Frage vermissen, welche Bedeutung dem Deliktstypus der Brandstiftung f374r eine etwaige Verminderung der Schuldf344higkeit des An-geklagten zukommt (vgl. BGH, Beschl374sse vom 17. Oktober 1995 226 5 StR 530/95, vom 7. Dezember 1999 226 5 StR 548/99, vom 25. Juli 2001 226 5 StR 287/01, vom 20. Juli 2004 226 5 StR 193/04 und vom 10. Januar 2007, insoweit in BGH NStZ 2007, 270, 271 nicht abgedruckt). Immerhin hat der mehrfach wegen im Vollrausch begangener K366rperverletzungen und Brand-stiftungen vorbestrafte Angeklagte vor der hier in Frage stehenden Tat be-reits dreimal in Holzschuppen und G344rten in unmittelbarer N344he von Wohn-h344usern Feuer gelegt, wobei er jeweils stark alkoholisiert (3,64; 3,66; 4,39 Promille) und/oder zornig war. So hat die Strafkammer auch festgestellt, dass der Angeklagte, wenn er w374tend wird, 204zum Z374ndeln neigt223 (UA S. 7). Angesichts dieser nach erheblichem Alkoholgenuss immer wieder auftreten- 7 - 5 - den aggressiven Ausbr374che des Angeklagten, 374berwiegend verkn374pft mit seiner Vorliebe f374r Feuer, liegt eine erhebliche Pers366nlichkeitsst366rung in Form einer anderen schweren seelischen Abartigkeit durchaus nahe. F374r eine in diesem Sinne ausgepr344gte pyromanische Neigung des Angeklagten k366nnte auch sprechen, dass er die Tat ohne R374cksicht auf eigene existentiel-le Interessen begangen und die Zerst366rung seiner eigenen Wohnung in Kauf genommen hat. Aus diesen Gr374nden h344tte die Affinit344t des Angeklagten zum Feuer bei der Pr374fung seiner Schuldf344higkeit mitbedacht und er366rtert werden m374ssen. Dies war hier auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil der Ange-klagte das Feuer nicht aus purer Lust am 204Z374ndeln223 gelegt hat, sondern in erster Linie aus Wut 374ber das abweisende Verhalten seines sp344teren Opfers. 8 Aufgrund der getroffenen Feststellungen, insbesondere auch zum Nachtatverhalten des Angeklagten, schlie337t der Senat aus, dass der Ange-klagte im Zustand der Schuldunf344higkeit gehandelt hat. Der Senat schlie337t auch aus, dass das etwaige Vorliegen einer erheblich eingeschr344nkten Schuldf344higkeit die subjektiven Voraussetzungen der vom Landgericht ange-nommenen Mordmerkmale in Frage stellen w374rde. Denn die 344u337eren Um-st344nde, welche die vorliegende Tat zu einer heimt374ckischen und gemeinge-f344hrlichen T366tung machen, sind ebenso wie die niedrigen Beweggr374nde der Tat derart offensichtlich, dass der Angeklagte dies auch bei eingeschr344nkter Schuldf344higkeit erkannt hat. b) Neben der l374ckenhaften Er366rterung der Frage der Schuldf344higkeit begegnet es dar374ber hinaus durchgreifenden Bedenken, dass die Strafkam-mer die Voraussetzungen des 247 64 StGB ohne n344here Pr374fung abgelehnt hat, weil der Angeklagte keinen Hang habe, Alkohol im 334berma337 zu sich zu nehmen. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt in diesem Zusammen-hang darauf hin, dass der Angeklagte seit langen Jahren Alkoholmissbrauch betreibe und dass allen strafrechtlichen Auff344lligkeiten erheblicher Alkohol-genuss vorausgegangen sei. Dies ergibt sich auch eindeutig aus den Urteils-feststellungen, wonach der Angeklagte im alkoholisierten Zustand dazu neigt, 9 - 6 - bei bestimmten ihn frustrierenden Anl344ssen Feuer zu legen oder gegen374ber Personen gewaltt344tig zu werden bzw. 226 wie hier 226 sogar ein Haus anzuz374n-den. Auch die bei fr374heren Straftaten festgestellten sehr hohen Blutalkohol-werte sprechen f374r das Vorliegen eines Hanges. Deshalb bedarf die Frage der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erneuter Pr374-fung. An der Verh344ngung einer solchen Ma337regel w344re der neue Tatrichter nicht gehindert, obgleich nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (247 358 Abs. 2 Satz 2 StPO). Bei sicherer Feststellung einer schweren seelischen Abartigkeit w344re das neue Tatgericht auch an der Anordnung einer Ma337regel nach 247 63 StGB nicht gehindert. Basdorf H344ger Gerhardt Brause J344ger
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