5 StR 219/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Leipzig vom 3. M344rz 2009 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkl344ger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Trotz der verbl374ffend milden Strafen gegen die rund vier Jah-re j374ngeren, nicht revidierenden Mitangeklagten ist die dem erwachsenen Angeklagten versagte Strafrahmenverschie-bung (247 250 Abs. 3 StGB) im Hinblick darauf noch nicht rechtsfehlerhaft, dass er es war, der den Ansto337 f374r die ver-fahrensgegenst344ndlichen Taten gegeben und auch die we-sentlichen Tatmodalit344ten entwickelt hat. Basdorf Raum Schaal Schneider K366nig
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