5 StR 219/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 4. Juli 2012 in der Strafsache gegen wegen Meineides u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2012 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge richts Berlin vom 20. Dezember 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben a) im Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafe im Fall III.1 b und über die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren, b) im Ausspruch über die Einzel freiheits strafe im Fall III.2 und über die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Ja h- ren und neun Monaten, insoweit mit den Feststellu n- gen die Schadenshöhe im Fall III.2 betreffend. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineides in zwei Fä l- len, davon in einem Fall in Tat einheit mit falscher Verdächtigung und ve r- suchter Strafvereitelung, in einem Fall in Tateinheit mit falscher Verdächt i- gung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsg e- richts Tiergarten vom 7. August 2007 und zwei Einzelstrafen aus de m Urteil 1 - 3 - des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. Juli 2008 zu einer Gesamtfre i- heitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es den Angeklagten wegen Diebstahls und Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Mon aten verurteilt. Es hat schließlich aus den verble i- benden zwei Einzelstrafen aus dem genannten Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) eine dritte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten gebildet. Die auf die Verletzung materiellen Rechts g estützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung der beiden höchsten Einze l- strafen und der zugehörigen Gesamtstrafen; im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Die für den vom Angeklagten in Tateinheit mit falscher Verdächt i- gung und versuchter Strafvereit elung begangenen Meineid (Fall III.1 b) ve r- hängte Einzelstrafe hat aufgrund der unzureichenden Prüfung des minder schweren Falls nach § 154 Abs. 2 StGB keinen Bestand. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts hat sich der zum dam a- ligen Zeitpunkt wege n illegalen Aufenthalts in Deutschland untergetauchte Angeklagte in dem gegen L . wegen eines Tötungsdeliktes gefüh r- ten Ermittlungsverfahren am 16. Januar 2007 als Entlastungszeuge gemeldet und sich vom sachbearbeitenden Staatsanwalt die Zusa ge geben lassen, nach seiner Vernehmung trotz angedeuteter Probleme mit der Ausländerb e- hörde das Gerichtsgebäude wieder verlassen zu können. In der noch am selben Tag durchgeführten richterlichen Zeugenvernehmung hat der Ang e- klagte bewusst wahrheitswidrige Angaben gemacht und den Tatverdacht des Tötungsdelikts auf einen Alternativtäter gelenkt. Da der bei der Vernehmung ebenfalls anwesende sachbearbeitende Staatsanwalt den Ermittlungsrichter nicht über die Probleme des Angeklagten mit der Ausländerbehörde i nfo r- miert hatte, fand eine Belehrung des Angeklagten über ein Auskunftsverwe i- gerungsrecht gemäß § 55 StPO nicht statt. Im Anschluss an seine Verne h- mung wurde der Angeklagte gemäß § 62 Nr. 2, § 59 Abs. 1 Satz 1 StPO ve r- eidigt. 2 3 4 - 4 - Die Falschaussage des Angek lagten hinderte eine alsbaldige Morda n- klage gegen L . nicht, der trotz wiederholter Falschaussage des Angeklagten in der Hauptverhandlung unter erneuter Vereidigung in Ve r- kennung des § 60 Nr. 2 StPO auch anklagegemäß verurteilt wurde. b) Die für diese Tat verhängte Einzelstrafe von zwei Jahren und acht Monaten hat das Landgericht dem Regelstrafrahmen des § 154 Abs. 1 StGB entnommen und das Vorliegen eines minder schweren Falls abgelehnt. Zwar hat es bei der Strafrahmenwahl zutreffend eine Strafmilderung wegen der unterbliebenen jedoch objektiv gebotenen Belehrung gemäß § 55 StPO verneint, weil der zur Aussage entschlossene Angeklagte sich auch durch den Hinweis auf sein Aussageverweigerungsrecht nicht von der Falschau s- sage hätte ab halten lassen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 1991 3 StR 342/90, BGHR StGB § 157 Abs. 1 Selbstbegünstigung 4). Es hat zudem rechtsfehlerfrei das Vorliegen eines Eidesverbots nach § 60 Nr. 2 StPO verneint. Gleichwohl hätte das Landgericht bei der Prüfu ng, ob ein minder schwerer Fall des Meineids nach § 154 Abs. 2 StGB vorliegt, stra f- mildernd berücksichtigen müssen, dass bereits die Voraussetzungen für eine Vereidigung des als Zeugen vernommenen Angeklagten nach der seit 1. September 2004 geltenden Neure gelung des § 59 Abs. 1 Satz 1 StPO, wonach die Nichtvereidigung eines Zeugen der Regelfall und die Vereidigung die Ausnahme ist, bei zutreffendem Rechtsverständnis nicht vorlagen. Denn die Aussage des Angeklagten war für das Ermittlungsverfahren, das a n- sch ließend ohne Verzögerung gegen L . weiterbetrieben wurde, schon damals absehbar nicht von ausschlaggebender Bedeutung; auch la s- sen die Feststellungen nicht erkennen, dass eine Vereidigung zur Herbeifü h- rung einer wahren Aussage notwendig gewesen wäre (vgl. Ignor/Bertheau in LR, 26. Aufl., § 59 Rn. 6 ff.). Angesichts einer aus Rechtsgründen nicht a n- gezeigten, mithin objektiv verfahrensfehlerhaften Vereidigung lag für das Landgericht die Ann ahme eines minder schweren Fall s auf der Hand (vgl. BGH, U rteil vom 19. Februar 1960 1 StR 609/59, BGHSt 17, 128, 136, F i- scher, StGB, 59. Aufl., § 154 Rn. 19 mwN). Zwar hatte die Bestrafung stre n- 5 - 5 - ger auszufallen als die im Fall III.1 c bei Annahme eines minder schweren Falls und unter Zubilligung eines Aussage notstands (§ 157 StGB) zug e- messene Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Der Senat kann jedoch angesichts des anzuwendenden beträchtlich milderen Strafra h- mens des § 154 Abs. 2 StGB nicht ausschließen, dass das Landgericht auf eine gerin gere Einzelfreiheitsstrafe als die verhängte erkannt hätte. Die Aufhebung der Einzelstrafe führt zur Aufhebung der Gesamtfre i- heitsstrafe von vier Jahren. Da lediglich Wertungsfehler vorliegen, können sämtliche Urteilsfeststellungen zu diesem Fall besteh en bleiben. 2. Auch die für den vom Angeklagten verübten Einbruchsdiebstahl vom 24. April 2010 (Fall III.2) verhängte Einzelstrafe von drei Jahren und sechs Monaten hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen der Str afkammer entwendeten der Angekla g- te und seine Mittäter bei dieser Tat diverse Gegenstände, darunter aus vier 2.000 Bohrer und Fr ä- e- m- men. Den Schadensumfang hat es dabei auf die Bekundungen des Gesch ä- digten gestützt, der den Schaden freilich im Rahme n einer im Ermittlungsve r- fahren abgegebenen Schätzung noch auf etwa 120.000 S. 20, 70). Die mehrdeutigen Angaben zur Anzahl der entwendeten Werkzeuge tragen die Feststellungen zur Schadenshöhe nicht. Dies gilt schon desw e- gen, weil sich den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt, ob die Strafkammer bei der Strafzumessung den Mindestschaden zugrunde gelegt hat. Ferner verhalten sich die Urteilsgründe nicht zu dem Umstand, dass der Zeuge u r- sprünglich von einem beträchtlich geringeren Sc haden ausgegangen war und aufgrund noch nicht erfolgter Regulierung durch die Versicherung 6 7 8 9 - 6 - keine weiteren objektiven Anhaltspunkte zur Schadenshöhe vorlagen. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Bewertung der Schadenshöhe. Da die Schadenshöhe ein wese ntlicher Strafschärfungsgrund war, kann der Senat nicht ausschließen, dass die Einzelstrafe ungeachtet sämtlicher weiterer Strafschärfungsgründe niedriger ausgefallen wäre. Nur zur Schadenshöhe werden neue Feststellungen zu treffen sein. Der Rechtsfeh ler führt zur Aufhebung der verhängten Gesamtfre i- heitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten. Abgesehen von den Festste l- lungen zur Schadenshöhe im Fall III.2 wird das neue Tatgericht der Beurte i- lung sämtliche sonstigen bestehenbleibenden Feststellungen zugrunde zu legen haben. Die Gesamtstrafbildung in Anwendung der Prinzipien des § 55 StGB erweist sich als insgesamt rechtsfehlerfrei, so dass neben den beiden geri n- geren Einzelfreiheitsstrafe n auch die dritte Gesamtfreiheitsstrafe bestehen bleibt. Basdorf Schaal Dölp König Bellay 10 11
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