ECLI:DE:BGH:2018:160818B5STR219.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 219/18 vom 16. August 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Betruges - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. A ugust 2018 gemäß § 154 Abs. 2 und § 349 Abs. 2 StPO sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren gegen den Angeklagten B . betreffend die Fälle 4 und 6 der Urteilsgründe in Hinblick auf di e Tatvorwürfe im Übrigen eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Es wird klargestellt, dass dieser Ang e- klagte wegen Betruges in 22 Fällen verurteilt ist. 2. Die Revisionen der Angeklagten L . und N . s o- wie die weitergehende Revision des Angeklagten B . g e- gen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 5. Deze m- ber 2017 werden verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsre chtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, der Angeklagte B . die insoweit verbleibenden. Der Senat schließt aus, dass der Wegfall der in den Fäl len 4 und 6 verhängten Einzelstrafen Auswirkungen auf die gegen den Angeklagte B . verhängte Gesamtstrafe hat; diese kann deshalb bestehen bleiben. Mutzbauer König B erger Mosbacher Köhler
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