5 StR 220/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. Juni 2005 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2005 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Februar 2005 nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Einziehung und den Verfall mit den zugehörigen Feststellungen aufge-hoben. 2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten bewaffne-ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt sowie im Tenor nicht näher bezeich-nete Gegenstände eingezogen und sichergestellte Geldbeträge für verfallen erklärt. Die Revision des Angeklagten bleibt erfolglos, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die erkannte Strafe richtet. Wie der Generalbundes-anwalt in seiner Antragsschrift vom 26. Mai 2005 zutreffend ausgeführt hat, haben aber die Einziehungs- und Verfallsanordnung keinen Bestand, weil beide Entscheidungen inhaltlich völlig unbestimmt sind und sich auch mit - 3 - Hilfe der Urteilsgründe nicht näher konkretisieren lassen (vgl. BGH StraFo 2004, 394 m.w.N.). Die Sache bedarf also insoweit neuer tatrichterli-cher Aufklärung und Bewertung. Harms Basdorf Gerhardt Brause Schaal
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