5 StR 220/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. Juli 2011 in der Strafsache gegen wegen Betrugs - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2011 beschlossen: Auf d ie Revision de s Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Kiel vom 7. Februar 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO in den Einzelstrafaussprüchen für die Taten 1 bis 6 und 10 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafausspruch aufgeh o- ben. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in sieben Fä l- len, in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Bedrohung sowie wegen versuchten Betruges in fünf Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit B e- drohung, zu einer G e samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revisi on des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unb e- gründet nach § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Einzelstrafaussprüche zu den Taten 1 bis 6 und 10 sowie der Gesamtstrafausspruch können nicht bestehen bleiben. D as Landgericht hat bezü g lich der Taten 1 und 3 bis 5, denen es jeweils einen Schaden von 20 bzw. 300 1 2 - 3 - (Fall 1) bzw. acht Monaten verhängt. In den Fällen 2, 6 und 10, in denen es jeweils nur zum Betrugsversuch gekommen war, hat es Einzelfre i heitsstrafen von acht Monaten (Fall 2) bzw. sechs Mon aten ausgeurteilt. Strafmildernd eingetretenen Schadens in der Gesamtsumme trotz der Vie l zahl der Taten Schadensbeträgen der Einzeltaten finden sich nicht. Insbesondere eine G e- sam t schau mit den Einzelfreiheitsstrafen in den Fällen 8 und 9 (jeweils neun Monate), denen die Strafkammer ein Mehrfaches an Schaden und zusätzlich eine gewerbsmäßige Begehungsweise zugrunde gelegt hat, lässt besorgen, dass das Tatgericht bei den beanstandeten Fällen den äußerst g e ringen Schadensbetrag als bestimmenden Zumessungsgesichtspunkt aus den A u- gen ve r loren hat. 2. Bereits die Aufhebung der genannten Einzelfreiheitsstrafen bedingt die Aufhebung des auch im Übrigen unausgewogen erscheinenden Gesam t- strafausspruchs. Der Senat weist insofern darauf hin, dass sich in Fällen des wie vorliegend äußerst engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs die Gesamtstrafenbildung rege lmäßig an der Einsatzstrafe zu orientieren hat. In die Gesamtstrafenbildung wird das neue Tatgericht gegebenenfalls die Strafen aus dem im Zeitpunkt der letzten Hauptverhandlung noch nicht rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Kiel vom 30. April 2010 ein zubezi e- hen haben. 3. Aufgrund der vorliegenden Wertungsfehler bedurfte es keiner Au f- hebung der Feststellungen (vgl. indes zu der den Angeklagten nicht b e - 3 4 - 4 - schwerenden Behandlung des § 21 StGB: BGH, Beschluss vom 21. Febr u- ar 2006 5 StR 8/06) . Das neue Tatgericht kann ergänzende Festste l lungen treffen, soweit sie den bislang getroffenen nicht widersprechen. Basdorf Brause Schaal Schneider König
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