5 StR 22/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. Februar 2002 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2002 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Juli 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) verworfen, daß der Ausspruch über den erweite r - ten Verfall entfällt. 2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels, jedoch wird die Gebühr für das Revision s - verfahren um ein Viertel ermäßigt. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i - bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es den Verfall eines Wertersatzes in Höhe von 68.100 DM angeordnet. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat nur im Ausspruch über den erweiterten Verfall Erfolg. 1. Die Strafkammer hat folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte wurde von zwei gesondert verfolgten Personen darauf angesprochen, ob er ihnen größere Mengen Haschisch verschaffen könne. Nachdem er von ihnen 60.000 DM erhalten hatte, kaufte der Angeklagte im - 3 - November 2000 von einem Hndler ca. 70 Kilogramm Haschisch zum Preis von 2.400 DM je Kilogramm, insgesamt 168.000 DM. Dabei leistete er mit den zuvor erhaltenen 60.000 DM eine Anzahlung. Von der erhaltenen Me n - ge verkaufte der Angeklagte an die beiden Besteller ca. 64 Kilogramm H a - schisch zum Preis von 2.600 DM je Kilogramm, insgesamt 168.000 DM. Dementsprechend erhielt er von ihnen weitere 108.000 DM. Etwa 6 Kil o - gramm behielt er zurck, um es anderweitig zu verkaufen. Bei einer Durc h - suchung seiner Wohnung wurden von der Polizei etwa 6,5 Kilogramm H a - schisch sichergestellt. Der entrichtete Kaufpreis in Hhe von 108.000 DM sowie weitere 5.850 DM wurden beschlagnahmt. Mit der auûergerichtlichen Einziehung des Geldes hat sich der Angeklagte einverstanden erklrt. 2. Die auf die Revision des Angeklagten erfolgte Überprfung des Urteils hat zum Schuldspruch und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zu se i - nem Nachteil ergeben. 3. Die Anordnung des erweiterten Verfalls von 68.100 DM gemû § 73d StGB i.V.m. § 33 BtMG hlt sachlichrechtlicher Überprfung nicht stand. Die Strafkammer hlt die Voraussetzungen dieser Vorschriften deshalb fr gegeben, weil die 70 Kilogramm Haschisch einen Gesamterls von 182.000 DM (70 x 2.600 DM) erbracht htten. Abzglich des sichergestellten Geldbetrags von 113.850 DM verblieben 68.150 DM. Mit diesen Erwgu n - gen sind die Voraussetzungen fr den erweiterten Verfall nicht festgestellt. Das Landgericht hat keinen bestimmten, fr eine rechtswidrige Tat oder aus ihr erlangten Vermgensgegenstand des Angeklagten oder dessen Su r - rogat konkretisiert, der dem erweiterten Verfall unterlegen wre und fr den der Verfall von Wertersatz in Betracht kommen knnte. Die Urteilsgrnde erschpfen sich vielmehr darin, anhand des Betubungsmittelgeschfts, das Gegenstand der Verurteilung ist, auszufhren, daû das erhaltene Rauschgift - 4 - einen Wert von 182.000 DM gehabt habe, und lassen auûer Betracht, daû ein Teil des Rauschgifts sichergestellt worden ist. Im brigen bestehen nur abstrakte, nicht realisierte Gewinnerwartungen, die aber nicht dem Verfall unterliegen knnen. 4. Der Senat lût die Entscheidung ber den erweiterten Verfall entfallen, den Rechtsfolgenausspruch aber im brigen bestehen. Da der erweiterte Verfall nur einen unrechtmûig erlangten Vermgenszuwachs abschpfen will, ist die mit ihm verbundene Vermgenseinbuûe kein Strafmilderung s - grund (vgl. BGHR StGB § 73d Strafzumessung 1; BGH NStZ 2000, 137). Harms Hger Raum Brause Schaal
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