5 StR 22/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 22. Juli 2003in der Strafsachegegenwegen Betruges - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2003beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Hamburg vom 16. Oktober 2002 wird nach§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelszu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Es kann dahinstehen, ob der Spezialitätsgrundsatz nach dem EU-Über-einkommen über das vereinfachte Auslieferungsverfahren vom10. März 1995 hier schon deshalb nicht anwendbar ist, weil der Angeklagteder vereinfachten Auslieferung zugestimmt hat (Art. 9 des genannten Über-einkommens), obwohl er ausdrücklich nicht auf den Schutz des Grundsatzesder Spezialität verzichtet hat. Eine Verletzung des Spezialitätsgrundsatzes(vgl. § 72 IRG) ist nämlich schon deshalb nicht gegeben, weil die als einheit-liches Delikt ausgeurteilte strafbare Handlung des Angeklagten nicht einenanderen Lebenssachverhalt erfaßt als die dem internationalen Haftbefehlvom 28. November 2000 zugrundeliegenden Taten im Sinne des Art. 51lit. a SDÜ, Art. 10 des Übereinkommens über die Auslieferung zwischen denMitgliedstaaten der Europäischen Union vom 27. September 1996.Die Gerichte des ersuchenden Staates sind nicht gehindert, innerhalb deshistorischen Lebenssachverhaltes die Tat abweichend rechtlich oder tatsäch-lich zu beurteilen, soweit insofern ebenfalls Auslieferungsfähigkeit besteht(BGH NStZ 1986, 557; Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen2003 Rdn. 94). Da im vorliegenden Fall die strafrechtliche Bewertung derVorgänge als Betrug unverändert geblieben ist, liegt ein Verstoß gegen den - 3 -Spezialitätsgrundsatz nicht vor. Der nationale Tatrichter des ersuchendenStaates ist nicht gehindert, einzelne Teilakte der Verurteilung zugrunde zulegen, auch wenn diese in dem Auslieferungshaftbefehl nicht enthalten sind(BGH NStZ 1995, 608; Schomburg in Schomburg/Lagodny, InternationaleRechtshilfe in Strafsachen 3. Aufl. § 72 IRG Rdn. 21). Durch die rechtsfeh-lerfreie Annahme einer einheitlichen Handlung, die alle durch den Angeklag-ten oder seine Helfer begangenen Betrugshandlungen zu einer einheitlichenTat verklammert, stellen sich die einzelnen durch Täuschung bewirktenSchädigungen einzelner Kunden als unselbständige Bestandteile einer ein-heitlichen prozessualen Tat im Sinne des § 264 StPO dar, auf die sich dieAuslieferungsbewilligung insgesamt erstreckt (BGH NStZ-RR 2000, 333,334).Bei der hier vorliegenden Fallgestaltung ist nicht zu besorgen, daß dem er-suchten Staat Prüfungsbefugnisse abgeschnitten sein könnten, die eine ein-schränkende Auslegung des prozessualen Tatbegriffes nach § 264 StPOerfordern könnten. Ob solche Fallgestaltungen überhaupt denkbar sind,braucht der Senat hier nicht zu entscheiden. Im vorliegenden Fall sind so-wohl der zeitliche Rahmen (von Oktober 1994 bis September 1996) der imHaftbefehl genannten und später ausgeurteilten Taten als auch ihre Bege-hungsweise identisch. Allein der Umstand, daß zusätzliche, wiederumgleichartige Einzeltaten in der Hauptverhandlung einbezogen wurden, läßt auch wenn sie den schon nach Haftbefehl und Auslieferungsbewilligungbeträchtlichen Gesamtschuldumfang noch verdoppelt haben mögen keineAnhaltspunkte erkennen, die für die Auslieferungsbewilligung des ersuchten - 4 -Staates von Bedeutung sein könnten. Bei dieser Sachlage sieht der Senatauch keinen Raum für denkbare Zweifel bei der Auslegung (vgl. BGHSt 48,52, 65 f.), die eine Vorlage nach § 1 Abs. 2 des EuGH-Gesetzes erforderlichmachen könnten (BGHSt 47, 326, 333 ff.).Basdorf Häger GerhardtRaum Schaal
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