5 StR 22/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. Februar 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen besonders schweren Raubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2009 beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten B. und A. wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 21. Au-gust 2008 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO aufgehoben a) gegen den Angeklagten B. im Strafausspruch, b) gegen den Angeklagten A. aa) im Ausspruch 374ber die Einzelstrafe wegen der Tat 2, bb) im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe, nur insoweit mit den zugeh366rigen Feststellungen. 2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten B. und A. und die Revision des Angeklagten G. werden nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verwor-fen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revisionen der Angeklagten B. und A. , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 4. Der Angeklagte G. hat die Kosten seiner Revision zu tragen. - 3 - G r 374 n d e Das Landgericht hat die Angeklagten 226 unter Freisprechung im 334bri-gen 226 wegen (besonders) schweren Raubes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung (Tat 2), die Angeklagten A. und G. ferner wegen Diebstahls (Tat 1) verurteilt: den Angeklagten B. zu einer Freiheitsstrafe von f374nf Jahren und einem Monat, den Angeklagten A. unter Einbezie-hung einer anderweit rechtskr344ftig verh344ngten Einzelstrafe zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von f374nf Jahren und drei Monaten (Einsatzstrafe wegen der Tat 2: f374nf Jahre und ein Monat Freiheitsstrafe), den Angeklagten G. unter Einbeziehung anderweit rechtskr344ftig verh344ngter Strafen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und vier Monaten (Einsatzstrafe wegen der Tat 2: vier Jahre und sieben Monate Freiheitsstrafe); gegen den letztge-nannten ist ferner die Unterbringung nach 247 64 StGB mit einem Vorwegvoll-zug von f374nf Monaten angeordnet worden. Die Revisionen der Angeklagten B. und A. haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg, ihre weitergehenden Revisionen wie die Revision des Angeklagten G. insgesamt sind unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Bei der Tat 2 ist die Wertung der Strafkammer, die Angeklagten B. und A. seien als Mitt344ter verantwortlich, zwar rechtsfehlerfrei. Zu beanstanden ist indes bei ihnen die Strafrahmenwahl. Im Gegensatz zum Angeklagten G. , bei dem 226 allerdings unter Verbrauch (247 50 StGB) des allein bei ihm gegebenen Strafmilderungsgrundes des 247 21 StGB 226 die Straf-kammer einen minder schweren Fall gem344337 247 250 Abs. 3 StGB angenom-men hat, ist bei B. und A. die Strafe dem Regelstrafrahmen des 247 250 Abs. 2 StGB entnommen worden. Die hierf374r gegebene Begr374ndung der Strafkammer ist unvollst344ndig. So wertet sie zugunsten von B. und A. zwar, dass diese teilgest344ndig waren und dass es sich bei dem Tatge-schehen um eine Abrechnung unter Kriminellen handelte. Unerw344hnt l344sst die Strafkammer hingegen weitere wesentliche Strafmilderungsgr374nde: Zum einen war die Beute eher gering; zum anderen war der Mitangeklagte G. 2 - 4 - , der allein eine qualifikationsbegr374ndende Waffe mitgef374hrt und einge-setzt hat, hinsichtlich der Gewaltanwendung, aber auch hinsichtlich der Wegnahme der bei weitem aktivste der Mitt344ter. Trotz der betr344chtlichen, am Schluss des Geschehens freilich abgeflauten Brutalit344t der Tat und ungeach-tet der Vorbelastungen von B. und A. versteht es sich, auch im Blick auf die Beurteilung G. s, nicht von selbst, dass ihnen bei der gebotenen vollst344ndig begr374ndeten Gesamtabw344gung zur Strafrahmenwahl nicht doch minder schwere F344lle h344tten zugebilligt werden k366nnen und ihre Bestrafung danach geringer ausgefallen w344re. 2. Die Aufhebung der Einsatzstrafe bei dem Angeklagten A. zieht die Aufhebung der gegen ihn ausgesprochenen Gesamtstrafe nach sich. F374r die wieder erforderliche Gesamtstrafbildung weist der Senat auf Folgendes hin: 3 4 Bei dem Angeklagten A. ist in dem angefochtenen Urteil die An-wendung des 247 55 StGB insoweit zutreffend erfolgt, als allein die seiner Vor-verurteilung zu e zugrunde liegende Tat nach der z344surbegr374ndenden Vor-verurteilung zu b (vgl. den Beschluss des Amtsgerichts Grimma vom 27. M344rz 2008 zu 247 55 Abs. 1 Satz 1, 247 53 Abs. 2 Satz 2 StGB, UA S. 9; da-zu Fischer, StGB 56. Aufl. 247 55 Rdn. 9a), begangen worden ist. Es w344re in-des zugleich die bei der Vorverurteilung zu e ausgesprochene nachtr344gliche Gesamtstrafbildung aufzuheben gewesen, und die hiervon betroffenen bei-den Einzelstrafen aus der Vorverurteilung zu d w344ren einer weiteren neuen Gesamtstrafbildung zuzuf374hren gewesen (vgl. BGHR StGB 247 55 Abs. 1 Satz 1 Strafen, einbezogene 2 und 7; Fischer aaO 247 55 Rdn. 11). Unter der Voraussetzung, dass die Vorverurteilung zu a zur Zeit des angefochtenen Urteils vollstreckt war, w344ren s344mtliche Einzelfreiheitsstrafen aus den Vor-verurteilungen zu c, d und f unter fortbestehender Aufrechterhaltung der bei der z344surbegr374ndenden Vorverurteilung zu b verh344ngten Geldstrafe auf eine einzige weitere Gesamtfreiheitsstrafe zur374ckzuf374hren gewesen. Mit Aufhe-bung der nicht ganz vollst344ndig getroffenen Feststellungen zur Gesamtstrafe - 5 - (hinsichtlich der Einsatzstrafen liegt ein reiner Wertungsfehler vor, so dass insoweit eine Aufhebung von Feststellungen unterbleibt) gibt der Senat dem neuen Tatgericht Gelegenheit, die notwendigen Daten und Fakten zur nach-tr344glichen Gesamtstrafbildung bei dem Angeklagten A. nochmals selbst zu 374berpr374fen, festzustellen und hiernach die gebotene mehrfache (auch nachtr344gliche) Gesamtstrafbildung vorzunehmen. Eine etwa vollst344ndige Vollstreckung einer der hierf374r in Betracht kommenden Sanktionen nach dem ersten Urteil w344re f374r die gleichwohl gebotene Einbeziehung ohne Bedeutung (vgl. Fischer aaO 247 55 Rdn. 37). Ohne Bedeutung bleibt die vollst344ndige Vollstreckung der bei der z344surbegr374ndenden Verurteilung verh344ngten Geld-strafe, die im Rahmen des 247 55 StGB trotz Anwendung des 247 53 Abs. 2 Satz 2 StGB im Zusammenhang mit den prinzipiell einbeziehungsf344higen Freiheitsstrafen zu betrachten ist (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 232; Fischer aaO 247 55 Rdn. 6). 5 3. Bei dem Angeklagten G. , dessen Revision insgesamt erfolglos bleiben muss, hat die Strafkammer allerdings hinsichtlich der Bestimmung des Teilvorwegvollzugs nach 247 67 Abs. 2 StGB nicht bedacht, dass die auf die Strafe anzurechnende Untersuchungshaft ohne weiteres in die Dauer eines angeordneten Vorwegvollzugs einzurechnen ist, der mithin nicht um die Dauer der bisherigen Untersuchungshaft abzuk374rzen ist (vgl. BGH NJW 1991, 2431; Fischer aaO 247 67 Rdn. 9). Bezogen auf den ma337geblichen Halbstrafenzeitpunkt h344tte der Teilvorwegvollzug mithin mit acht, nicht f374nf Monaten bemessen werden m374ssen. Da der Angeklagte G. indes seit seiner Inhaftierung nunmehr sogar 374ber ein Jahr auf die Strafe anzurechnen-den Freiheitsentzug (Untersuchungshaft, 247 51 Abs. 1 Satz 1 StGB, Strafhaft in einer nach 247 55 StGB einbezogenen Sache, 247 51 Abs. 2 StGB) erlitten hat, ist er jetzt ohnehin wegen des hieraus folgenden Ablaufs des angeordneten (auch des l344ngeren, eigentlich korrigierungsbed374rftigen) Vorwegvollzugs un-verz374glich in den Vollzug der Unterbringung nach 247 64 StGB zu 374berf374hren. - 6 - Eine Korrektur 226 oder auch die Anordnung des Wegfalls 226 des angeordneten Teilvorwegvollzugs ist bei dieser Sachlage entbehrlich. Basdorf Schaal Schneider D366lp K366nig
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