5 StR 221/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 4. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 19. Dezember 2006 wird nach 247 349 Abs. 2 und 4 StPO mit der Ma337gabe als unbe-gr374ndet verworfen, dass die Anordnung des Vorwegvoll-zugs der Strafe vor der Ma337regel entf344llt. Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird ab-gesehen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Selbst wenn die Begr374ndung zum Ausschluss der Voraussetzungen des 247 21 StGB nicht frei von Bedenken ist, so wird die Bemessung der Jugendstrafe der Schwere der Schuld und der in der Tat zum Ausdruck gekommenen tief-greifenden Pers366nlichkeitsdefizite des Angeklagten, die erheblichen Thera-pie- und damit einhergehend h366chsten Erziehungsbedarf begr374nden, den-noch gerecht. Auch die strafmildernde Wirkung einer m366glicherweise erheb-lich verminderten Steuerungsf344higkeit st374nde bei der besonderen Schwere der Tat der Verh344ngung einer Jugendstrafe von neun Jahren nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2007 226 5 StR 335/06, zur Ver366ffentli-chung in BGHR vorgesehen). - 3 - Bereits im Rahmen der Ma337regel, die aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (vollst344ndig) vor der Strafe zu vollziehen ist, wird den erheblichen Pers366nlichkeitsdefiziten durch entsprechende therapeuti-sche Ma337nahmen Rechnung zu tragen sein. Basdorf H344ger Gerhardt Raum J344ger
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