5 StR 221/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 16. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Chemnitz vom 21. Januar 2009 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass die in Polen erlittene Auslieferungshaft im Ma337stab 1:1 auf die Strafe anzurechnen ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Basdorf Raum Brause Schneider D366lp
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